Kostentragung durch die Behörde für eine Untätigkeitsklage

Die Behörde hat auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage zu tragen, wenn zwar vorgetragen wird, dass eine Überlastung wegen zahlreicher Gerichtsverfahren vorliegen würde, aber es sich nicht nur um eine vorübergehende Überlastung handelt, da in diesem Falle strukturelle Entlastungsmaßnahmen gefordert werden. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30.12.2024 (S 7 AY 136/23 D).

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