Januar 2017 M D M D F S S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 -
Aktuelle Beiträge
- Wenn die Behörde zu spät tätig wird….
- Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig
- Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17
- Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.
- Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
Neueste Kommentare
Archiv
Kategorien
Meta
Monatsarchiv: Januar 2017
Kostentragung bei Untätigkeit der Behörde
Der Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) muss auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage tragen, wenn er zwar nach einer Antragstellung des Leistungsberechtigten noch Ermittlungen anstellen muss, diese Ermittlungen jedoch länger als sechs Monate unterlässt. Lesen Sie hier die … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Allgemein
Kommentar hinterlassen