Der Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) muss auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage tragen, wenn er zwar nach einer Antragstellung des Leistungsberechtigten noch Ermittlungen anstellen muss, diese Ermittlungen jedoch länger als sechs Monate unterlässt.
Lesen Sie hier die vollständige Beschlussbegründung vom 29.12.2016 des SG Schleswig.