Strafrecht
Solten Sie Beschuldigte/r eines Strafverfahrens sein, so haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht können Sie – und sollten Sie – immer Gebrauch machen!
Ich vertrete und verteidige Sie in allen Straf- sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hierzu gehören z.B. ebenso Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wie Verfahren aufgrund des vermeintlichen Sozialleistungsbetruges. Aber gerade auch bei Verkehrsstraftaten ist es sinnvoll, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen, um auch den Erhalt der Fahrerlaubnis zu sichern. Ebenfalls habe ich in vielen Jugendstrafverfahren Jugendliche und Heranwachsende erfolgreich verteidigt.
Nehmen Sie daher gerne frühzeitig mit mir Kontakt auf, d.h. bereits wenn Sie das erste Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, damit wir den Tatvorwurf und die Strategie der Verteidigung besprechen können.
Sie können unserem Büro sogleich eine E-Mail schreiben.
„Therapie-statt-Strafe“
§ 35 BtMG
Die sog. Verzahnung von Strafrecht einerseits und Sozialrecht anderseits ergibt sich z.B. dann, wenn Menschen Sozialleistungsbetrug vorgeworfen wird. Aber z.B. auch aus der Vorschrift des § 35 BtMG („Therapie-statt-Strafe“), nämlich der Möglichkeit dem Strafvollzug etwas bei drogenabhängigen Menschen entgegenzusetzen, ergibt sich ebenfalls die Überschneidung zwischen Straf- und Sozialrecht. Denn zum einen sollte diese Art des Schuldspruchs bereits im Rahmen des Strafverfahrens gut vorbereitet werden. Und zum anderen besteht dann, wenn von dem Strafgericht „Therapie-statt-Strafe“ als sinnvoll bewertet wird, oftmals die Schwierigkeit, auch die notwendige Kostenzusage von einem Sozialleistungsträger (z.B. Renten- oder Krankenversicherung) für eine solche Therapie zu erhalten. Hierfür ist dann auch häufig ein sozialgerichtliches Eilverfahren neben dem Strafvollstreckungsverfahren vonnöten. Lesen Sie daher hier z.B. einen gerichtlichen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23.01.2018 gegen eine Krankenkasse, wonach diese Krankenkasse zur Erteilung einer Kostenzusage für eine Therapie verpflichtet wurde. Auch dieser Beschluss wurde von der Anwaltskanzlei Audörsch erstritten.
Damit die Anwaltskanzlei dieser sog. Verzahnung noch besser in Ihrem Sinne gerecht wird, ist beabsichtigt, im Jahre 2018 neben dem Fachanwaltstitel für Sozialrecht zusätzlich den Fachanwaltstitel für Strafrecht zu erwerben, zumal die Anwaltskanzlei bereits seit über einem Jahrzehnt auch im Bereich der Strafverteidigung tätig ist.