Rechtsanwalt Dirk Audörsch – Strafverteidigung in Flensburg und bundesweit
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte und Angeklagte in allen Phasen des Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Rechtsmittelverfahren.
Wird gegen Sie strafrechtlich ermittelt, haben Sie als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache. Nach Akteneinsicht können wir gemeinsam entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Im Strafrecht steht Ihnen 24-Stunden nachfolgende Notfallnummer zur Verfügung:
0176 – 219 255 40
Als Strafverteidiger in Flensburg vertrete und verteidige ich Sie in allen Straf- und Bußgeldverfahren – in Flensburg, Schleswig-Holstein und bundesweit. Die Verteidigung umfasst insbesondere Ermittlungsverfahren, Strafbefehlsverfahren und Hauptverhandlungen sowie Verfahren wegen Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten und des Vorwurfs des Sozialleistungsbetruges. Auch in Haftsachen und bei Untersuchungshaft sowie im Jugendstrafrecht übernehme ich die Verteidigung.
Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit mir auf, insbesondere wenn Sie eine Vorladung der Polizei, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten haben. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich nach Akteneinsicht den Tatvorwurf prüfen und mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie besprechen.
Sie können unserem Büro sogleich eine E-Mail schreiben.
Therapie statt Strafe – § 35 BtMG
Die sogenannte Regelung „Therapie statt Strafe“ ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Behandlung der Betäubungsmittelabhängigkeit. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einem vollstreckbaren Strafrest im gesetzlichen Rahmen vorliegt, die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und der Beginn einer geeigneten Rehabilitationsbehandlung gewährleistet ist.
Die Entscheidung betrifft nicht das Erkenntnisverfahren, sondern die Strafvollstreckung. Deshalb ist häufig bereits während des Strafverfahrens sinnvoll zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer späteren Zurückstellung nach § 35 BtMG vorbereitet und dokumentiert werden können. Dies gilt insbesondere bei suchtbedingter Delinquenz.
Nach erfolgreicher Behandlung können sich nach § 36 BtMG Auswirkungen auf die weitere Strafvollstreckung ergeben. Die Dauer einer Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Strafe angerechnet werden; zudem kommt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht.
Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes bleibt die Regelung des § 35 BtMG für betäubungsmittelabhängige Straftäter von Bedeutung. Für Personen mit einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung bestimmt § 39 KCanG ausdrücklich, dass die §§ 35 bis 38 BtMG entsprechend Anwendung finden.
Gerade an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozialrecht entstehen häufig zusätzliche Rechtsfragen. Neben der strafrechtlichen Verteidigung kann zu klären sein, ob eine medizinische Rehabilitation bewilligt wird, welche sozialrechtlichen Leistungsträger zuständig sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Therapie übernommen werden. Durch meine Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht kann ich beide Rechtsgebiete in die rechtliche Beratung einbeziehen.
Verteidigung im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln oder Cannabis erfordern seit den gesetzlichen Änderungen durch das Konsumcannabisgesetz eine besonders sorgfältige Prüfung der jeweils anwendbaren Vorschriften. Nicht jede Handlung ist weiterhin nach dem BtMG zu beurteilen; teilweise gelten heute die Straf- und Bußgeldvorschriften des KCanG.
Ich prüfe daher sowohl den konkreten Tatvorwurf als auch die Frage, welches Gesetz im Einzelfall Anwendung findet und welche Auswirkungen dies auf Strafbarkeit, Verteidigung und mögliche Vollstreckungsentscheidungen hat.