Rechtsanwalt

Dirk Audörsch

ist als

Fachanwalt für Strafrecht 

bundesweit als Strafverteidiger  und als

Fachanwalt für Sozialrecht

im Rahmen von sozialrechtlichen Fragestellungen tätig.

Bismarckstraße 46

24943 Flensburg

Telefon 0461–500 860 20.

Sollten Sie gegenwärtig keine staatlichen Leistungen (SGB II/ SGB XII/ AsylbLG) erhalten, da Ihr Antrag z.B. bisher nicht bearbeitet wurde oder aber eine „Totalsanktion“  erfolgt ist und ein gerichtlicher Eilantrag notwendig sein könnte, so bin ich auch dann gerne für Sie tätig und habe dafür nachfolgenden Musterschriftsatz für Sie vorbereitet: Muster: Gerichtlicher Eilantrag

 

Für die erste Kontaktaufnahme steht Ihnen im Übrigen das nachfolgende Kontaktformular zur Verfügung:

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Hier finden Sie Weiterleitungen zu kostenlosen Rechtsprechungsdatenbanken:

BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/index.php

Rechtsprechungsdatenbanken bzw. Gerichtsdatenbanken zum Sozialrecht:

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/7hn/page/bsjrsprod.psml/js_peid/Suchportlet1?action=portlets.jw.MainAction&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree&p1=bsg

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Die Gerichte handeln zum Teil willkürlich, um der Anwaltschaft nicht die tatsächlichen Gebühren zuzusprechen!

So hat auch jüngst das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es willkürlich ist, wenn zwei nicht zusammenhängende Verfahren im Rahmen der Kostengrundentscheidung zusammen gefasst werden und jeweils nur 50% der Kosten zugesprochen wurden. Demnach setzt die anwaltliche Kontrolle im Sinne einer sog. „5. Gewalt“  zur Kontrolle des Rechtsstaates im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 GG  nicht nur bei den Interessen von bedürftigen Menschen an, sondern setzt sich in „eigener Sache“ fort.

Lesen Sie hier die vollständige Begründung des Beschlusses (1 BvR 349/26) des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2026.

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Ob eine sozialrechtlich fehlerhafte Abrechnung zugleich strafbar ist, lässt sich häufig erst nach genauer Prüfung des zugrunde liegenden Sozialrechts beurteilen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24 – die Verurteilung eines Pflegedienstbetreibers wegen Abrechnungsbetruges bestätigt. Obwohl die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht worden waren, fehlte zeitweise die vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft, sodass nach den maßgeblichen sozialrechtlichen und vertraglichen Vorgaben kein Vergütungsanspruch bestand. Mit der Abrechnung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen wurde zugleich konkludent erklärt, dass die wesentlichen Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien; die ausgezahlten Vergütungen konnten daher einen Schaden im Sinne des § 263 StGB darstellen. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass gerade in bestimmten Konstellationen die sog. Doppelqualifikation, d.h. die Fachanwaltschaften sowohl im Straf- als auch im Sozialrecht für eine sachgerechte Interessenvertretung sinnvoll sind.

Lesen Sie hierden vollständigen Beschluss des BGH.

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Soweit eine Sofortvollzugsanordnung auf die „bloße Aneinanderreihung von Textbausteinen“ hindeutet, so wird dieses den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Vorliegend hatte das Jobcenter das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen und von einer weiteren Person, die keine Leistungen gem. SGB II bezieht, Auskünfte erbeten. Gleichzeitig wurde im falle der Nichtauskunftserteilung die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht und der Sofortvollzug angehordnet, d.h. die Auskunft muss auch dann erteilt werden, sofern gegen den Bescheid Widerspruch erhoben wurde.  In einem Eilverfahren, dass weiter seitens der Anwaltskanzlei Audörsch betrieben wurden, hat das Gericht dann durch Beschluss entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt wird, da auch die gesetzliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges nicht erfüllt waren.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig zum Aktenzeichen S 4 AS 184/26 ER vom 20.07.2026.

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Auch Bestandskraft eines Bescheides muss einem Anordnungsanspruch bzw. -grund für eine Eilentscheidung nicht entgegenstehen.

In einem durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstrittenen Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, nachdem der Mandantschaft Leistungen wegen vermeintlicher „Nichterreichbarkeit“ gem. § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen entzogen wurden.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.06.2026.

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Formfehler mit großer Wirkung: Verspätetet abgesetztes Urteil ist angreifbar, wenn die „Fünf-Monats-Frist“ überschritten ist!

Ein Urteil kann allein wegen eines formalen Fehlers zu Fall gebracht werden: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 05.03.2026 klargestellt, dass eine Entscheidung als rechtlich fehlerhaft gilt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig schriftlich abgefasst, unterschrieben und zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Wird diese Frist versäumt, fehlt es rechtlich an tragfähigen Entscheidungsgründen – mit der Folge, dass ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vorliegt. Das Urteil ist dann ohne weitere Prüfung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

👉 Für Betroffene bedeutet das:
Auch scheinbar „formale“ Fehler können entscheidend sein und eröffnen

Angriffsmöglichkeiten im Rechtsmittelverfahren.

Fundstelle: BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 3 KR 17/25 R

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Bundessozialgericht „öffnet Tür“ für Leichenumbetter

Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht vom 24.03.2026 (Az. B 2 U 19/23 R) bringt Bewegung in das Berufskrankheitenrecht: Erstmals steht im Raum, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auch bei Leichenumbettern als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann.

Der Kläger hatte über Jahre hinweg Weltkriegstote exhumiert und identifiziert – eine Tätigkeit mit enormer psychischer Belastung. Dennoch lehnten die Vorinstanzen eine Anerkennung ab. Das Bundessozialgericht sah das anders: Es hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück.

Besonders brisant: Das Gericht betont, dass es nicht allein auf die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob Beschäftigte – wie bereits bei Rettungssanitätern anerkannt – typischerweise einem erhöhten Risiko traumatisierender Ereignisse ausgesetzt sind. Sollte dies auch für Leichenumbetter gelten, könnte PTBS künftig als Berufskrankheit anerkannt werden.

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Mitwirkungspflichten gem. §§ 60ff. SGB I und Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig verdeutlicht die erhebliche strafrechtliche Relevanz sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten. Das Gericht stellt klar, dass die Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nicht lediglich eine sozialrechtliche Obliegenheit ist, sondern zugleich eine strafrechtlich relevante Garantenstellung begründen kann. Wer als Leistungsbezieher entsprechende Angaben pflichtwidrig unterlässt, kann sich wegen Betrugs durch Unterlassen strafbar machen, da er verpflichtet ist, Vermögensschäden beim Sozialleistungsträger abzuwenden. Die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht wird damit zur Grundlage einer strafrechtlichen Handlungspflicht im Sinne von § 13 StGB (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.01.2015 – 1 Ss 64/14).

Gerade diese Verknüpfung von Sozial- und Strafrecht macht deutlich, dass an die Ausgestaltung behördlicher Mitwirkungsaufforderungen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere kommt § 65 Abs. 3 SGB I hierbei eine zentrale Bedeutung zu. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, den Leistungsberechtigten über die Folgen fehlender Mitwirkung zu belehren und damit den Umfang sowie die rechtliche Tragweite der Mitwirkungspflichten transparent zu machen. Diese Belehrung gewinnt im Lichte des Strafrechts eine zusätzliche verfassungsrechtliche Dimension: Wird aus einer sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht eine strafrechtlich sanktionierte Garantenstellung hergeleitet, so berührt dies unmittelbar das Selbstbelastungsverbot und die Grundsätze eines fairen Verfahrens.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Wertung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu berücksichtigen, wonach ein Beschuldigter vor seiner Vernehmung darüber zu belehren ist, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Dieses Schweigerecht darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betroffene im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ohne hinreichende Belehrung zur Mitwirkung angehalten wird, obwohl seine Angaben potentiell strafrechtlich relevant sein können. Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Lichte der strafprozessualen Schutzmechanismen interpretiert werden.

Daraus folgt, dass ein Mitwirkungsschreiben zwingend einen Hinweis nach § 65 Abs. 3 SGB I enthalten muss, der den Leistungsberechtigten nicht nur formal über Mitwirkungsfolgen informiert, sondern ihm auch die Tragweite seiner Angaben – insbesondere im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen – vor Augen führt. Nur so wird gewährleistet, dass der Betroffene eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob und in welchem Umfang er Angaben macht. Fehlt ein solcher Hinweis, besteht die Gefahr, dass der Leistungsberechtigte faktisch zu selbstbelastenden Angaben veranlasst wird, ohne sich der strafrechtlichen Risiken bewusst zu sein. Dies wäre mit dem in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare unvereinbar.

Vor diesem Hintergrund ist die Belehrung nach § 65 Abs. 3 SGB I nicht lediglich eine formale Nebenpflicht der Verwaltung, sondern ein zentrales Element zur Wahrung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze an der Schnittstelle von Sozial- und Strafrecht. Fehlt eine solche Belehrung, ist nicht nur die sozialrechtliche Sanktionierung problematisch, sondern auch die Herleitung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich in Frage gestellt.

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Leistungen gem. SGB II und Geldwäsche

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 379/23 eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Sozialleistungsbetrug (Jobcenter) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) teilweise aufgehoben. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt, nachdem aus einem Sozialleistungsbetrug stammendes Geld über Dritte verschleiert und zum Kauf einer Immobilie verwendet worden war. Der BGH bestätigte zwar den Schuldspruch, hob jedoch Strafausspruch und Einziehungsentscheidung auf, weil das Gericht nicht geprüft hatte, ob wegen der teilweise als Heranwachsender begangenen Tathandlungen Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Auch bei dieser Entscheidung wird die „Verzahnung“ zwischen Straf- und Sozialrecht deutlich. Um bei diesen beiden Rechtsgbieten sachgerecht zu vertreten und zu verteidigen, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Audörsch mit den Fachanwaltstiteln des Straf- und Sozialrechts ebenfalls gerne zur Seite.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 

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Angestellt oder selbstständig (?) – Strafbarkeit gem. § 266a StGB

Der BGH hat klargestellt, dass bei mutmaßlich scheinselbstständigen Tätigkeiten nicht nur arbeits- und sozialrechtliche Fragen relevant sind, sondern daraus auch strafrechtliche Konsequenzen entstehen können. Insbesondere betrifft dies die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung und die strafrechtliche Bewertung nach § 266a StGB („Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen“).

Die strafrechtliche Bewertung von Scheinselbstständigkeit und dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) erfordert eine sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2023 (1 StR 188/22) erneut hervorgehoben, dass für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht einzelne formale Kriterien maßgeblich sind, sondern stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei knüpft das Strafrecht eng an die sozialrechtliche Rechtsprechung an, insbesondere an die Grundsätze des Bundessozialgericht sowie an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht. Maßgebend bleibt stets das Gesamtbild der Tätigkeit. Verlieren die klassischen Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung im Einzelfall an Trennschärfe, weil bestimmte Merkmale sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit sprechen können, sind die übrigen Umstände umso stärker zu gewichten. In diesen Konstellationen kommt dem Unternehmerrisiko besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die vereinbarte Vergütung ein echtes – gegebenenfalls pauschaliertes – Verlustrisiko beinhaltet und damit einer Gewinnchance gegenübersteht oder ob sie sich letztlich als bloße Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Gerade diese differenzierte Gesamtbetrachtung zeigt, wie eng Strafrecht und Sozialrecht miteinander verzahnt sind. Für Betroffene bedeutet dies, dass sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im sozialrechtlichen Statusverfahren eine frühzeitige, fachübergreifende Verteidigungsstrategie, sowie sie auch die

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bietet, erforderlich ist, die das Gesamtbild der Tätigkeit in den Mittelpunkt stellt.

Lesen Sie hier die vollständie Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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Das Cannabisgesetz kann sich auch nachträglich zugunsten Verurteilter auswirken

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die durch das neue Cannabisgesetz (KCanG) geänderte Rechtslage auch nachträglich zugunsten von Angeklagten und bereits Verurteilten auswirken kann. Im konkreten Fall hob der BGH eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts teilweise auf und sprach den Angeklagten in einem Fall frei. Hintergrund war, dass die neue gesetzliche Bewertung von Cannabis im Vergleich zur früheren Rechtslage milder ist und deshalb nach dem Grundsatz des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden war.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte auch in laufenden Revisionsverfahren prüfen müssen, ob sich durch das Cannabisgesetz eine günstigere rechtliche Bewertung ergibt. Dies kann zur Aufhebung von Verurteilungen, zur Herabsetzung von Strafen oder sogar zu Freisprüchen führen. Die Reform wirkt damit nicht nur für zukünftige Verfahren, sondern kann auch bereits anhängige oder noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zugunsten der Betroffenen beeinflussen.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des BGH (BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 2 StR 214/24)

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