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Fachanwalt für Strafrecht 

bundesweit als Strafverteidiger  und als

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im Rahmen von sozialrechtlichen Fragestellungen tätig.

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Ablehnung der Eröffnung eines Sicherungsverfahren nach § 63 StGB

Das Landgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 20.01.2026 (629 KLs 15/23) die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und eine Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar sind.

Durch die konsequente und sachlich fundierte Verteidigung der Anwaltskanzlei Audörsch, die mit dem Rat zum Schweigen einhergeht, konnte erfolgreich verhindert werden, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird. Die Verteidigung hat  dazu beigetragen, dass sowohl das Fehlen einer erheblichen Anlasstat als auch das Nichtvorliegen einer negativen Gefährlichkeitsprognose bejaht wurden. Dadurch konnte eine besonders einschneidende und regelmäßig langfristige freiheitsentziehende Maßnahme abgewendet werden.

Zwar sei die Beschuldigte der Anlasstat hinreichend verdächtig und habe diese im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Jedoch handele es sich nicht um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind erhebliche Taten solche, die den Rechtsfrieden schwerwiegend stören oder gravierende Folgen für das Opfer haben (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 276/23). Dies sei hier nicht der Fall, insbesondere da sich die Tat gegen eine Pflegekraft innerhalb einer psychiatrischen Einrichtung richtete und im Kontext der besonderen Unterbringungssituation stand.

Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen negativen Gefährlichkeitsprognose. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere die langjährige Straffreiheit trotz bestehender psychischer Erkrankung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten (BGH, Beschlüsse vom 06.03.2025 – 3 StR 12/25 und vom 19.09.2023 – 3 StR 229/23). Die Beschuldigte sei weder vorbestraft noch seit der Anlasstat erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem habe sich ihr Zustand durch medikamentöse Behandlung stabilisiert, und sie sei krankheits- und behandlungseinsichtig.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer zukünftigen Gefährlichkeit bestehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Vorfälle innerhalb einer psychiatrischen Einrichtung prognostisch anders zu bewerten sind als Taten im öffentlichen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 1 StR 604/19).

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Höhe der Regelsätze gem. SGB II im Jahr 2022

Zwar hat das Bundessozialgericht am 02.12.2025 (Urteil zum Aktenzeichen B 7 20/24 R) entschieden, dass die Höhe der Regelsätze gem. SGB II im Jahr 2022 verfassungsgemäß gewesen wären, jedoch kann die Entscheidung wie folgt kritisiert werden:

Die Entscheidung kann im Blick auf das gesetzliche Existenzminimum wohl keinen Bestand haben, wenn sie die verfassungsrechtlich geforderte zeitnahe, realitätsgerechte Sicherung des aktuellen Bedarfs verfehlt, obwohl im Oktober 2022 ein erheblicher Kaufkraftverlust durch regelbedarfsrelevante Preissteigerungen bestand. Problematisch ist zudem, dass sie zur Vermeidung einer Unterdeckung pauschal auf Einmalzahlungen aus einem früheren Monat und auf „internen Ausgleich“ verweist, statt den Bedarf im konkreten Leistungsmonat zu sichern. Erst recht kann das Existenzminimum nicht dadurch gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte für existenznotwendige Ausgaben – etwa bei absehbaren oder möglichen Stromnachzahlungen – auf ein Darlehen verwiesen werden: Schulden sind keine Bedarfsdeckung, sie verlagern die Unterdeckung in die Zukunft und führen wegen Rückzahlung regelmäßig zu neuen Einschnitten im Existenzminimum. Wenn das Gericht damit eine gegenwärtige oder absehbare Unterdeckung nur „überbrückt“, statt sie als Zuschuss existenzsichernd auszugleichen, verfehlt das den Schutz aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

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Zur Unzulässigkeit der Versagung von Beratungshilfe:

Da der Kanzlei Audörsch in letzter Zeit wiederholt berichtet wurde, dass die Gewährung von Beratungshilfe bei den Amtsgerichten schwieriger wird, sei hier auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2022 hinzuweisen:

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2022 (Az.: 1 BvR 1373/21).

Sofern Ihnen das Amtsgericht die Aushändigung eines Beratungshilfescheines verwehren sollte, bestehen Sie gerne auf eine schriftliche Ablehnungsentscheidung, um dagegen ggf. vorzugehen!

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Auch bei übergegangenen Ansprüchen gem. § 116 SGB X bleibt es bei den Anforderungen der zivilrechtlichen Grundsätze an die Beweis- und Darlegungslast.

Insoweit hat der BGH folgendes entschieden:

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Kranken-
häusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen
an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der
Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grund-
sätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Kranken-
versicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1
Satz 1 SGB X

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Die Verlegung eines Strafgefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

Dieses hat das Bundesverfassungsgericht am 16.10.2024 festgestellt:

(Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines nach Ablauf einer gerichtlichen Äußerungsfrist eingegangenen Schreibens; kein Verschulden erforderlich; Recht auf effektiven Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren; schwerwiegender Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs als eigenständiger Zulassungsgrund; Absenkung der formellen Darlegungsanforderungen). Dies hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG 2 BvR 1134/24 [1. Kammer des Zweiten Senats] – Beschluss vom 16. Oktober 2024).

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

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Der Freispruch wegen Notwehr (§ 32 StGB) hat auch in der 2. Instanz Bestand.

Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung durch die Anwaltskanzlei Audörsch wurde eine Person wegen einer Notwehrlage am 18.04.2024 freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Auch nach einer ausführlichen Vernehmung des vermeintlich Geschädigten durch den Verteidiger Dirk Audörsch nahm die Staatsanwaltschaft am 07.01.2025 während der Berufungsverhandlung ihre Berufung zurück, so dass das Urteil mit dem Freispruch rechtskräftig wurde. Lesen Sie hier das Urteil der ersten Instanz des Amtsgerichts Hamburg-Altona.

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Die Behörde kann noch immer nicht einfach vortragen, sie hätte ein Fax nicht erhalten!

Durch Beschluss vom 02.01.2025 hat das Sozialgericht Hamburg abermals bestätigt, dass es für die Behörde nicht ausreichend ist, einfach zu behaupten, dass ein Fax nicht bei der Behörde eingegangen sei. Insoweit hat das Gericht in seiner Entscheidung auf die bereits im Jahre 2020 durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstrittene Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg (s.u.) Bezug genommen. Lesen Sie den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts vom 02.01.2025:

westkuestenanwalt.wordpress.com/…/sg-hh.v.02.01.25.s17as1734.22.pdf

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Kostentragung durch die Behörde für eine Untätigkeitsklage

Die Behörde hat auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage zu tragen, wenn zwar vorgetragen wird, dass eine Überlastung wegen zahlreicher Gerichtsverfahren vorliegen würde, aber es sich nicht nur um eine vorübergehende Überlastung handelt, da in diesem Falle strukturelle Entlastungsmaßnahmen gefordert werden. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30.12.2024 (S 7 AY 136/23 D).

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Therapie statt Strafe – die ungeklärte Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse steht einer Zusicherungsverpflichtung nicht entgegen!

Auch das Sozilagericht Kiel hat eine Krankenkasse aufgrund der erfolgreichen Tätigkeit durch die Anwaltskanzlei Audörsch einstweilen verpflichtet, die Zusicherung für die Kostenübenahme zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie zu erteilen.

Lesen Sie nachfolgend die vollständige Entscheidung des Sozialgeichts Kiel vom 15.07.2024 (S 8 KR 7/24 ER):

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Therapie statt Strafe – Zuständigkeit gem. § 14 SGB IX?

Durch einem weiteren Beschluss des Sozialgerichts Hamburg konnte erfolgreich durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten werden, dass die Krankenkasse einstweilen verpflichtet wurde, die Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zuzusichern.

Lesen Sie nachfolgend die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 09.05.2024 (s 11 KR 317/24 ER):

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