Das Landgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 20.01.2026 (629 KLs 15/23) die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und eine Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar sind.
Durch die konsequente und sachlich fundierte Verteidigung der Anwaltskanzlei Audörsch, die mit dem Rat zum Schweigen einhergeht, konnte erfolgreich verhindert werden, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird. Die Verteidigung hat dazu beigetragen, dass sowohl das Fehlen einer erheblichen Anlasstat als auch das Nichtvorliegen einer negativen Gefährlichkeitsprognose bejaht wurden. Dadurch konnte eine besonders einschneidende und regelmäßig langfristige freiheitsentziehende Maßnahme abgewendet werden.
Zwar sei die Beschuldigte der Anlasstat hinreichend verdächtig und habe diese im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Jedoch handele es sich nicht um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind erhebliche Taten solche, die den Rechtsfrieden schwerwiegend stören oder gravierende Folgen für das Opfer haben (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 276/23). Dies sei hier nicht der Fall, insbesondere da sich die Tat gegen eine Pflegekraft innerhalb einer psychiatrischen Einrichtung richtete und im Kontext der besonderen Unterbringungssituation stand.
Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen negativen Gefährlichkeitsprognose. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere die langjährige Straffreiheit trotz bestehender psychischer Erkrankung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten (BGH, Beschlüsse vom 06.03.2025 – 3 StR 12/25 und vom 19.09.2023 – 3 StR 229/23). Die Beschuldigte sei weder vorbestraft noch seit der Anlasstat erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem habe sich ihr Zustand durch medikamentöse Behandlung stabilisiert, und sie sei krankheits- und behandlungseinsichtig.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer zukünftigen Gefährlichkeit bestehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Vorfälle innerhalb einer psychiatrischen Einrichtung prognostisch anders zu bewerten sind als Taten im öffentlichen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 1 StR 604/19).