Ab 17.11.2025 neue Kanzleianschrift:

Bismarckstraße 46

24943 Flensburg

Telefon 0461–500 860 20

Rechtsanwalt Dirk Audörsch ist als

Fachanwalt für Strafrecht 

bundesweit als Strafverteidiger  und als

Fachanwalt für Sozialrecht

im Rahmen von sozialrechtlichen Fragestellungen tätig.

Im Strafrecht steht Ihnen 24-Stunden bei einer Festnahme und Durchsuchung nachfolgende Notfallnummer zur Verfügung:

0176 – 219 255 40

Für die erste Kontaktaufnahme steht Ihnen im Übrigen das nachfolgende Kontaktformular zur Verfügung:

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Hier finden Sie Weiterleitungen zu kostenlosen Rechtsprechungsdatenbanken:

BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/index.php

Rechtsprechungsdatenbanken bzw. Gerichtsdatenbanken zum Sozialrecht:

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/7hn/page/bsjrsprod.psml/js_peid/Suchportlet1?action=portlets.jw.MainAction&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree&p1=bsg

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Auch bei übergegangenen Ansprüchen gem. § 116 SGB X bleibt es bei den Anforderungen der zivilrechtlichen Grundsätze an die Beweis- und Darlegungslast.

Insoweit hat der BGH folgendes entschieden:

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Kranken-
häusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen
an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der
Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grund-
sätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Kranken-
versicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1
Satz 1 SGB X

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Die Verlegung eines Strafgefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

Dieses hat das Bundesverfassungsgericht am 16.10.2024 festgestellt:

(Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines nach Ablauf einer gerichtlichen Äußerungsfrist eingegangenen Schreibens; kein Verschulden erforderlich; Recht auf effektiven Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren; schwerwiegender Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs als eigenständiger Zulassungsgrund; Absenkung der formellen Darlegungsanforderungen). Dies hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG 2 BvR 1134/24 [1. Kammer des Zweiten Senats] – Beschluss vom 16. Oktober 2024).

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

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Der Freispruch wegen Notwehr (§ 32 StGB) hat auch in der 2. Instanz Bestand.

Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung durch die Anwaltskanzlei Audörsch wurde eine Person wegen einer Notwehrlage am 18.04.2024 freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Auch nach einer ausführlichen Vernehmung des vermeintlich Geschädigten durch den Verteidiger Dirk Audörsch nahm die Staatsanwaltschaft am 07.01.2025 während der Berufungsverhandlung ihre Berufung zurück, so dass das Urteil mit dem Freispruch rechtskräftig wurde. Lesen Sie hier das Urteil der ersten Instanz des Amtsgerichts Hamburg-Altona.

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Die Behörde kann noch immer nicht einfach vortragen, sie hätte ein Fax nicht erhalten!

Durch Beschluss vom 02.01.2025 hat das Sozialgericht Hamburg abermals bestätigt, dass es für die Behörde nicht ausreichend ist, einfach zu behaupten, dass ein Fax nicht bei der Behörde eingegangen sei. Insoweit hat das Gericht in seiner Entscheidung auf die bereits im Jahre 2020 durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstrittene Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg (s.u.) Bezug genommen. Lesen Sie den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts vom 02.01.2025:

westkuestenanwalt.wordpress.com/…/sg-hh.v.02.01.25.s17as1734.22.pdf

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Kostentragung durch die Behörde für eine Untätigkeitsklage

Die Behörde hat auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage zu tragen, wenn zwar vorgetragen wird, dass eine Überlastung wegen zahlreicher Gerichtsverfahren vorliegen würde, aber es sich nicht nur um eine vorübergehende Überlastung handelt, da in diesem Falle strukturelle Entlastungsmaßnahmen gefordert werden. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30.12.2024 (S 7 AY 136/23 D).

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Therapie statt Strafe – die ungeklärte Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse steht einer Zusicherungsverpflichtung nicht entgegen!

Auch das Sozilagericht Kiel hat eine Krankenkasse aufgrund der erfolgreichen Tätigkeit durch die Anwaltskanzlei Audörsch einstweilen verpflichtet, die Zusicherung für die Kostenübenahme zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie zu erteilen.

Lesen Sie nachfolgend die vollständige Entscheidung des Sozialgeichts Kiel vom 15.07.2024 (S 8 KR 7/24 ER):

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Therapie statt Strafe – Zuständigkeit gem. § 14 SGB IX?

Durch einem weiteren Beschluss des Sozialgerichts Hamburg konnte erfolgreich durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten werden, dass die Krankenkasse einstweilen verpflichtet wurde, die Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zuzusichern.

Lesen Sie nachfolgend die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 09.05.2024 (s 11 KR 317/24 ER):

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Therapie statt Strafe oder wer muss die Kosten einer Drogentherapie für § 35 BtMG übernehmen?

Die strafrechtlich versierte Anwaltskanzlei Audörsch verteidigt zwar auch bereits im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG), um die Voraussetzungen des § 35 BtMG (Therapie stat Strafe) zu schaffen, jedoch fehlt es oftmals an einer Kostenzusage für die Übernahme der Therapiekosten.

Als Fachanwalt für Sozialrecht wird Rechtsanwalt Audörsch auch zur Erlangung der Kostenübernahme gerne tätig. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens ist das Gericht den Argumenten der Anwaltskanzlei Audörsch gefolgt und hat die Krankenkasse einstweilen zur Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhungsbehandlung verpflichtet.

Lesen Sie nachfolgend den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 06.09.2023 (S 8 KR 661/23 ER D)

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Die Anwaltskanzlei Audörsch ist auch vor dem Bundessozialgericht erfolgreich!

Die Anwaltskanzlei Audörsch hatte erfolgreich eine Vielzahl von Verfahren gegen den Kreis Nordfriesland wegen der Höhe der Unterkunftskosten für Sozialleistungsempfänger*innen geführt. Auch die Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht waren weitüberwiegend für die Mandatschaft der Kanzlei Audörsch erfolgreich und die Revision zum Bundessozialgericht wurde jeweils nicht zugelassen. Der Kreis Nordfriesland hatte mehrere sog. Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Auch dort scheiterte der Kreis Nordfriesland.

Lesen Sie hier exemplarisch eine Entscheidung des Bundessozialgericht, mit dem der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt wurde.

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Der Kreis Nordfriesland beabsichtigt, die Mietobergrenzen (Brutto-Kalt-Mieten) für Leistungsempfänger*innen von Bürgergeld, SGB XII und gem. AsylbLG ab dem 01.01.2024 anzuheben. Sehen Sie hier die geplanten Werte in der Beschlussvorlage:

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