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Aktuelle Beiträge
- Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig
- Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17
- Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.
- Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
- „Was lange währt, wird endlich gut …“ Das LSG Hamburg verplichtete das Jobcenter Hamburg am 27.02.2020 über einen Überprüfungsantrag vom 16.12.2010 zu entscheiden.
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Sofern eine Person mit der Zwangsvollstreckung bedroht ist, können sofort gerichtliche Gegenanträge gestellt werden!
Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Sozialgericht Hamburg festgestellt, wie es in allen Gerichtszweigen anerkannt ist, dass ein gegen das Jobcenter Hamburg gerichteter Eilantrag zulässig und begründet war, da bei einer Frsit von zwei Wochen bis zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen es der Antragstellerin nicht zuzumuten war, sich zunächst um eine persönliche, schriftliche oder telefonische Klärung zu bemühen.
Lesen Sie hier die vollständige Begründung des Beschlusses vom 17.09.2018 des Sozialgerichts Hamburg
(Aktenzeichen: S 41 AS 2933/18 ER).
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Die herausragende Bedeutung der Akteneinsicht
In einem Beschluss hat das Sozialgericht in Hamburg das Jobcenter zur Kostentragung verpflichtet, soweit ein Verfahren wegen der verweigerten Akteneinshct geführt wurde, da die Akteneinsicht im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes eine herausragende Bedeutung hat.
Lesen Sie hier die vollständigen Gründe des Beschlusses vom 11.06.2018
(Aktenzeichen: S 55 AS 2991/16)
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Mietkosten (SGB XII – SGB II – Hartz 4) in Flensburg
Durch Urteil hat das Sozialgericht in Schleswig entschieden, dass die Mietobergrenze der Stadt Flensburg überschritten werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen und die Mietobergrenze nur geringfügig (um € 4,00) überschritten wird. Daher musste das Gericht nicht auf die Frage eingehen, ob das Konzept der Stadt Flensburg schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist. Weiter ging das Gericht leider nicht auf die Frage der Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges bei einer geringfügigen Überschreitung ein (vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II [analog]).
Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe des Urteils vom 27.08.2018
(Aktenzeichen S 15 SO 150/15 VR).
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Kosten der Unterkunft (Miete – Hartz 4)
Abermals hat das Schleswig-Holsteinsche Landessozialgericht entschieden, dass einerseits das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten des Kreises Nordfriesland bis zum 01.07.2015 nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war und anderseits wurde ausführlich klargestellt, dass auch das ab dem 01.07.2015 geltende Konzept nicht auf vorhergehende Zeiträume übertragen werden kann. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf, wenn Zinsen für rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen begehrt werden.
Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe vom 29.06.2018
(Aktenzeichen L 3 AS 98/17)
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Das Sozialgericht in Schleswig stärkt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Durch einen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig vom 01.03.2018 (S 16 AS 28/18 ER) wurde der Kreis Nordfriesland „verfahrensleitend“ dazu verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 01. bis 31.03.2018 dem Grunde nach Leistungen gemäß SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person zu gewähren und die Leistungen binnen 24 Stunden nach Zugang des Gerichtsbeschlusses zu zahlen.
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Die Nichtübersendung von Akten trotz Antrag stellt eine schlüssige Antragsablehnung dar, so dass eine Untätigkeitsklage zulässig ist.
Vorliegend wurde durch die Anwaltskanzlei Audörsch Akteneinsicht beantragt, jedoch wurden die Akten nicht binnen von sechs Monaten übersandt, so dass eine danach erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet war. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24.01.2018.
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Sog. Missbrauchsgebühr gegen ein Jobcenter
Wenn eine Klage oder die Verteidigung dagegen offensichtlich aussichtslos ist, kann die Sozialgerichtsbarkeit nach vorheriger Androhung eine sog. Missbrauchsgebühr verhängen.
In dem vorliegenden Verfahren hatte das Jobcenter einen Bescheid aufgrund einer Untätigkeitsklage der Anwaltskanzlei Audörsch nicht erlassen. Daher wurde das Jobcenter nicht nur dazu verpflichtet, den Bescheid zu erlassen, sondern es wurde dem Jobcenter auch zusätzlich € 150,00 wegen Missbräuchlichkeit auferlegt. Hier sehen Sie den vollständigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 06.12.2017.
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Kosten der Unterkunft – Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Rechtsgrundlage (§ 22 SGB II) zur Gewährung der angemessenen Kosten der Unterkunft („bei Hartz 4“) den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Insoweit gilt aus juristischer Sicht auch der sog. Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. ein Gesetz muss hinreichend bestimmt sein. Dass das Gesetz hinsichtlich des Begriffs der Angemessenheit hinreichend bestimmt wäre, hat das Gericht wie folgt begründet:
„Die Regelung zur Angemessenheit war in der hier maßgeblichen Fassung der Norm auch insoweit hinreichend bestimmt, als der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgegeben hatte, wie die marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln sind. Der zu ordnende Lebenssachverhalt ist von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt, dass die Vorgabe angemessener Kostenerstattung als hinreichend bestimmt anzusehen ist. (…) Dem Ziel der Konkretisierungspflicht, dass Normadressaten sich auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können (vgl. BVerfGE 118, 168 <186> m.w.N.), ist verfahrensrechtlich Rechnung getragen worden. Die Reduzierung der Leistung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft setzt eine vorherige Aufforderung voraus, sich binnen einer angemessenen Frist eine neue Unterkunft zu suchen.“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14)
Diese Begründung erscheint aus rechtsdogmatischer Sicht bedenklich.
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Verschlagwortet mit Koten der Unterkunft - Miete - Wohnraum - Hartz IV - SGB II - SGB 2 - Hartz 4 - Bundesverfassungsgericht
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Mehrbedarf gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II
Am 25.10.2017 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch Reparaturen von Brillen, da es sich um die Reparatur von therapeutischen Geräten handelt, als Mehrbedarf nach dem SGB II anerkannt werden können. Lesen Sie hier (Az. B 14 AS 4/17 R, Urteil vom 25.10.2017) den vollständigen Terminsbericht des Bundessozialgerichts, da das Urteil am 29.10.2017 noch nicht im Volltext vorliegt.
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