Die Anwaltskanzlei Audörsch ist auch vor dem Bundessozialgericht erfolgreich!

Die Anwaltskanzlei Audörsch hatte erfolgreich eine Vielzahl von Verfahren gegen den Kreis Nordfriesland wegen der Höhe der Unterkunftskosten für Sozialleistungsempfänger*innen geführt. Auch die Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht waren weitüberwiegend für die Mandatschaft der Kanzlei Audörsch erfolgreich und die Revision zum Bundessozialgericht wurde jeweils nicht zugelassen. Der Kreis Nordfriesland hatte mehrere sog. Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Auch dort scheiterte der Kreis Nordfriesland.

Lesen Sie hier exemplarisch eine Entscheidung des Bundessozialgericht, mit dem der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt wurde.

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Der Kreis Nordfriesland beabsichtigt, die Mietobergrenzen (Brutto-Kalt-Mieten) für Leistungsempfänger*innen von Bürgergeld, SGB XII und gem. AsylbLG ab dem 01.01.2024 anzuheben. Sehen Sie hier die geplanten Werte in der Beschlussvorlage:

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Kosten der Unterkunft in Nordfriesland (SGB II – Hartz IV)

Durch Urteile vom 23.09.2022 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (u.a. Aktenzeichen L 3 AS 163/19), welches erst am 04.01.2023 mit den vollständigen Urteilsgründen zugestellt wurde, entschieden, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft verfügt, so dass auf den Wert der Wohngeldtabelle, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, abzustellen ist. Damit hatten alle sechs Berufungsverfahren, die durch die Anwaltskanzlei Audötsch geführt wurden, im Wesentlichen vollen Erfolg. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass bei der Auswertung durch die Firma Emperica AG, die vom Kreis beauftragt wurde, nicht sichergestellt worden sei, dass auch sog. „Substandartwohnungen“ mit in die ausgewerteten Wohungen mit eingeflossen sind. Auch sei nicht auf die unteren 20% der verfügbaren Wohnungen abzustellen, sondern sind gerade im ländlichen Raum mit einer hohen Eigentumsquote, mithin nur einem geringen Mietwohnungsmarkt auf die unteren 33% des verfügbaren Wohnungsmarktes abzustellen, um eine ausreichende Wohnraumversorgung von Sozialleistungesbezieher*innen sicherzustellen. Zwar hatte der Kreis eine Modifikation des Konzepts in Auftrag gegeben, bei dem auf die unteren 33% abgestellt wurde, jedoch hat der Kreis eine entsprechende Anwendung in den vorliegenden Verfahren mit der Begründung abgelehnt, wonach ihm diese Werte zu hoch wären, so dass das Geicht zur Entscheidung berufen war.

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Auch für Erklärungen einer nicht anwaltlich vertretenen Person gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Auslegung das sog. Meistbegünstigungsprinzip.

Nach dem der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen seine Erledigung gefunden hatte, musste das Gericht noch über die Kostentragung entscheiden. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde das Jobcenter Flensburg zur Kostentragung verpflichtet, da die Klage ohne vorhergendes Widerspruchsverfahrens nicht unzulässig war, sondern als Untätigkeitsklage auszulegen gewesen ist und daher zulässig und begründet gewesen wäre. Lesen hier den vollständigen Beschluss des Sozialgeichts in Schleswig vom 30.06.2022 (S 33 AS 569/20).

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Zahnersatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Durch Urteil vom 16.06.2022 (S 15 AY 113/19) hat das Sozialgericht in Schleswig (nicht rechtskräftig) den Kreis Nordfriesland verpflichtet, die Kosten für eine zahnprothetische Versorgung zu übernehmen. Insbesondere wurde in den Urteilsgründen ausgeführt, da es lediglich auf den Kenntnisgrundsatz (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB XII) ankommt, dass ein weitergehendes Zustimmungserfordernis des Kreises vor einer Versorgung nicht erforderlich war. Lesen Sie hier das vollständige Urteil.

 

 

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Durch ein aktuelles Urteil vom 04.05.2021 (nicht rechtskräftig), welches ebenfalls durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht Schleswig abermals klargestellt, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen (SGB XII, SGB II [Hartz 4]) verfügt, jedoch wurde nunmehr auch die schlüssige Vergleichsraumbildung in Frage gestellt.

Hierzu hat des Sozialgericht Schleswig folgendes ausgeführt:

„Die Vergleichsraumbildung durch den Beklagten und den von ihm beauftragten Dienstleister ist intransparent und erfüllt nicht die durch das Bundessozialgericht hierzu aufgestellten Voraussetzungen. (…) Zu den Einzelheiten der Bildung und Zusammensetzung der Vergleichsräume schweigt sich das Konzept indes aus. Warum welche Gemeinden zu dem Vergleichsraum Nord oder Süd zusammengefasst wurden, bleibt in weiten Teilen unklar. In dem Konzept 2019 sind im Übrigen lediglich einige Anknüpfungspunkte an die Rechtsprechung angeführt, ob diese im Ergebnis Eingang in die dem Konzept zu Grunde liegenden Entscheidungen gefunden haben und der tatsächlichen Vergleichsraumbildung zu Grunde liegen bleibt indes unklar.“ (Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 04.05.2021, Az.: S 33 AS 592/19). Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe.

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Das Sozialgericht Schleswig hat aufgrund der erfolgreichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei Audörsch durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 (S 33 AS 349/20 – nicht rechtskräftig) festgestellt, dass es sich bei dem Verkauferlös durch die Veräußerung eines gesamten Unternehmens nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt.

Insoweit nimmt das Sozialgericht Schleswig auf die von der Anwaltskanzlei Audörsch im Rahmen des Klaverfahrens angeführte Entscheidung des SG Karlsruhe Bezug und begründet seine Entscheidung damit wie folgt:

„Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs  (hier: 5.000 € für einen Kiosk, der vor dem Alg Il-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 € angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung  bzw. –umwandlung  i.S. von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs  i.S. von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst. SG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2013, Az.: S 4 AS 3918/13)“ (SG Schleswig, Gerischtbescheid vom 10.05.2021, Az.: S 33 AS 349/20). Lesen Sie hier die vollständigen Gerichtsbescheid mit weiteren Fundstellen.

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Auch die zusätzlichen Gebühren eines auswärtigen Rechtsanwalts können u.a. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Mandantschaft und dem Rechtsanwalt erstattungsfähig sein.

Aufgrund der erfolglosen Erinnerung (Anm.: Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungs-beschluss) des Jobcenters Hamburg hat das Sozialgericht Hamburg durch Beschluss vom 19.03.2021 die Rechtsauffassung des Anwaltskanzlei Audörsch bestätigt und folgendes entschieden:

„Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts auch dann notwendig und zweckmäßig sein, wenn wegen der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits, auch im Verhältnis von Klagegegenstand und Reisekosten, der besonderen Sachkunde des Rechtsanwalts und dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur
Mandantschaft, ein Anwaltswechsel unzumutbar erscheint und die Entscheidung des
Rechtsstreites voraussichtlich verzögern würde (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 13.12.2001
S 8 KR 59/00).“ (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 19.03.2021, Az.: S 13 SF 386/20 E) Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg.

 

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Im Rahmen der Kostenfestsetzung für ein sozialgerichtliches Verfahren hat grundsätzlich ein Abzug von der Terminsgebühr wegen vermeintlich nicht verfahrensfördernder Handlungen zu unterbleiben.

Hierzu hat das Sozialgericht Schleswig aufgrund der erfolgreichen Erinnerung durch die Anwaltskanzlei Audörsch durch Beschluss vom 30.10.2020 (Az.: S 4 SF 22/20 E) folgendes entschieden:

„Hiervon einen Abschlag wegen nicht verfahrensfördernder Handlungen des Prozessbevollmächtigten vorzunehmen, erscheint als nicht gerechtfertigt“ Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss.

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