Das Sozialgericht in Schleswig hat in einer weiteren, durch die Anwaltskanzlei Audörsch erfolgreich erstrittenen Entscheidung (Urteil vom 23.11.2020, nicht rechtskräftig) festgestellt, dass das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Kreis Nordfriesland nicht transparent und damit unschlüssig ist‚ da u.a. die erhobenen Daten keine Überprüfung dahingehend zulassen, ob diese Daten die Vermieterstruktur im Vergleichsraum widerspiegeln.

Konkret nimmt das Gericht auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches LSG Bezug und führt folgendes aus:
„Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich im Übrigen aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt  für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24) wonach bei einer  primär Erhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden müsse, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis  in der Grundgesamtheit enthalten und das Verfahrender Datengewinnung nachvollziehbar sein müsse. An dieser hinreichenden Transparenz fehlt es. Insbesondere enthält der Bericht keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen  großen Vermieter und der privaten Vermieter der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhe der unterschiedlichen Vermietergruppen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19. S. 40)“ (SG Schleswig, Urteil vom 23.11.2020, S 12 SO 114/17, S. 9f.) Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des SG Schleswig.

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Die Anforderungen an die Vollmachtsvorlage im Widerspruchsverfahren (SGB X) sind niedriger, als im Klagverfahren (SGG)

Für den Nachweis der Vollmacht nach § 13 Absatz 1 Satz 3 SGB X ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht Voraussetzung, wie sich aus einem Vergleich mit § 73 Absatz 6 Absatz 1 SGG ergibt, wonach eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (vgl. auch KassKomm/Mutschler, SGB X, § 13 Rn. 8). § 73 Absatz 6 SGG findet nach § 62 SGB X keine Anwendung auf das Vorverfahren (KassKomm/Mutschler, SGB X, § 62 Rn. 16a). Dieses hat das Sozialgericht Hamburg in einem Beschluss vom 21.01.2021 bestätigt. Lesen  Sie hier den vollständigen Beschluss vom 21.01.2021 (S 49 AS 1948/20)

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Wenn die Behörde zu spät tätig wird….

Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Urteil vom 02.02.2021 (S 1 AS 111/17) entschieden, dass es für den Fristbeginn der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X „vorrangig auf den Standpunkt der Behörde“ ankommt, „so dass die Einjahresfrist in jedem Fall schon dann beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsdache für eine Rücknahme (…) genügen (…) Lässt eine Behörde daher die Jahresfrist verstreichen, gleichwohl sie alle nach ihrer Auffassung erforderlichen Tatsachen ermittelt hat, so ist es ihr nicht mehr möglich, durch eine Anhörung des Leistungsbeziehers eine neue Frsit in Gang zu setzen. Nur so ist sichergestellt, dass nicht mit Hilfe des § 24 SGB X die Schutzvorschrift des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ausgehebelt wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.06.1998 – L 5 Kn2/97 -, juris)“. Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung vom 02.02.2021.

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Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig

Zwar soll das Bundessozialgericht am 17.09.2020 (B 4 AS 13/20 R) die Rechtsfrage zum Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nach angenommenen Anerkenntnis entschieden haben, jedoch ist der Tenor der Entscheidung bisher nicht bekannt. Ungeachtet dessen hat das Sozialgericht in Schleswig am 06.11.2020 (S 4 SF 63/20 E) bereits dahingehend klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr nach angenommenem Anerkenntnis sehr wohl entsteht. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss vom 06.11.2020.

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Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17

In einem am 23.10.2020 verkündeten und am 04.11.2020 zugestellten Urteil hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 3 AS 116/17) in einem begrüßenswerten Urteil mit der Frage auseinandersetzt, ob und wie einerseits eine sog. (Miet-)Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahre 2005 noch im Jahre 2011 für Leistungsbezieher*innen Wirkung entfalten kann, wenn eine deutliche Erhöhung der Mietkosten zwischenzeitlich erfolgte  (1.) und anderseits, ob es zulässig ist, bei der Betrachtung des Wohnungsmarktes auch Wohnen in Wohngemeinschaften miteinzubeziehen oder ob diese Wohnform mit einer erheblichen Aufgabe der Privatsphäre  der Leistungsbezieher*innen  einhergeht und daher diese Aufgabe der Privatsphäre einer Einbeziehung entgegegensteht (2.). Diese Entscheidung könnte eine bundesweite Bedeutung entfalten (3.).

1. Zur Kostensenkungsaufforderung:

„Zwar hat der Beklagte (…) mit Schreiben vom 01.03.2005 auf die Unangemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten aus seiner Sicht hingewiesen. Dabei mangelt es aber schon an der konkreten Bezeichnung der angemessenen Unterkunftskosten (…) Ein erst im Jahr 2011 entwickeltes Konzept kann aber keine Grundlage für einen im Jahr 2005 begonnenen „Dialog über die angemessenen Unterkunftskosten“ bilden. [Vergleiche BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, Rn 33.]“ (Urteil vom 23.10.2020, S. 13f.)

Im Wesentlichen mit dieser Begründung wurde festgestellt, dass keine wirksame Kostensenkungsaufforderung für das Jahr 2011 ergangen war.

2. Zum Wohnen in Wohngemeinschaften:

„Bei der Ermittlung grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunftskosten können nur Wohnungen berücksichtigt werden, die der Gesamtheit der Grundsicherungsempfänger jedenfalls abstrakt zumutbar sind. Die individuelle Entscheidung einzelner Personen, in der Regel jüngerer Menschen, für eine gemeinschaftliche Wohnform kann dabei nicht im Rahmen der abstrakten Angemessenheit fremdbestimmt auf alle Grundsicherungsempfänger übertragen werden“ (Urteil vom 23.10.2020, S. 15f.)

Im Wesentlichen mit dieser Begründung wurde die Einbeziehbarkeit verneint.

3. Die Anwaltskanzlei Audörsch hält insbesondere die Ausführungen zur Wirkungsdauer einer Kostensenkungsaufforderung für bundesweit relevant, sofern das Urteil rechtskräftig werden sollte. Daher dürfte es weiterhin sinnvoll sein, dass alle Leistungsbezieher*innen, die schon länger im Leistungsbezug gem. SGB II/ XII stehen, einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen, soweit nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden oder per Kontaktformular auf dieser Seite mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt aufnehmen, um mit dieser Argumentation ggf.  vollständige Kosten der Unterkunft rückwirkend bis zum 01.01.2019 zu erhalten, sofern der Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2020 gestellt werden würde.

Lesen Sie hier hier die vollständige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen L 3 AS 116/17.

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Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.

In der Kreistagssitzung am 06.11.2020 des Kreises Nordfriesland hat der Kreistag darüber abgestimmt, dass die Mietobergrenzen zum 01.01.2021 angehoben werden. Sehen Sie hier die erste Seite der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. 126/2020). Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.

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Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!

Durch Urteil vom 19.05.2020 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 3 AS 2/18 entschieden, dass das Konzept des Kreises Dithmarschen für das Jahr 2015, welches durch die Firma analyse & konzepte (a&k) erstellt wurde, nicht den Anforderungen des Bundessozialgeichts an ein schlüssiges Konzept entspricht, so dass auf die Werte gem. § 12 des Wohngeldgesetzes erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10% abzustellen ist. Insoweit wurde insbesondere festegestellt, dass die Festlegung nur eines Vergleichsraumes in Form des gesamten Kreisgebietes unstatthaft sei. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere interessant, dass ausführlich auf die Struktur des Landkreises (Marschgebiet/ Landwirtschaft/ Maschen-Bahn/ Tourismus/Küstenregion) eingegangen wird. Denn die daran anknüpfenden Schlüsse sind nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch nahezu vollständig auf den Kreis Nordfriesland übertragbar.

Weiter nimmt das LSG § 140 SGB III zur Frage der verkehrstechnischen Verbundenheit in den Blick. Danach ist es einem*r Arbeitsnehmer*in in der Regel unzumutbar, auf eine mögliche Arbeitsstelle verwiesen zu werden, wenn die täglichen Pendelzeiten ca. zwei Stunden überschreiten würden.

Sodann wird ausgeführt,

„da die Bestimmung des Vergleichsraumes auf der abstrakten Ebene nicht von der individuellen Verfügbarkeit eines PKW abhängig gemacht werden kann, führt dieses aus Sicht des Senats dazu, dass in Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln dieser nicht als Ganzes einen Vergleichsraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bilden kann“ (vgl. S. 19 des Urteils – die vollständige Entscheidung finden Sie hier)

Zwar ist das Kreisgebiet des Kreises Nordfriesland in zwei Vergleichsräume unterteilt (zzgl. der Insel Sylt), jedoch kann nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch auch in Nordfriesland die Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises in den beieden Vergleichsräumen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erblickt werden.

Die Rechtsanwaltskanzei Audörsch empfiehlt daher den Leistungsberechtigten gem. SGB II/ XII in Dithmarschen bis zum Ende des Jahres Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X zu stellen. Im Übrigen können Sie sich auch gerne direkt an die Kanzlei über das Kontaktformular wenden.

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„Was lange währt, wird endlich gut …“ Das LSG Hamburg verplichtete das Jobcenter Hamburg am 27.02.2020 über einen Überprüfungsantrag vom 16.12.2010 zu entscheiden.

Bei der von der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch erstrittenen Entscheidung des LSG Hamburg(Az.: L 4 AS 72/18) vom 27.02.2020 ging es um die Frage, welchen Beweiswert ein Faxjournal und Faxprotokoll hinsichtlich der Übermittlung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X hat. Hierzu hat das Gericht klargestellt, dass das einfache Bestreiten des Jobcenters, den Antrag nicht erhalten zu haben, nicht ausreicht, sondern es einer konkreteren Darlegung bedarf. Dieser Darlegungspflicht konnte das Jobcenter Hamburg nicht entsprechen, so dass das Jobscenter antragsgemäß zur Bescheidung des Antrags vom 16.12.2010 verpflichtet wurde.

Leser Sie hier die vollständige Entscheidung unter Bezugnahme auf diverse obergerichtliche Entscheidungen.

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Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig, so dass Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019

Wesentliche Erwägungen des Senats:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html:

„Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.“

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Auch das Konzept des Kreises Nordfriesland, welches seit dem 01.07.2015 gilt, hält einer fundierten, gerichtlichen Prüfung des Sozialgerichts in Schleswig nicht stand:

Bereits am 05.06.2019 verhandelten die Kammer 1 und 9 des Sozialgerichts Schleswig über insgesamt 18 Klagen.Die Entscheidungen wurden zwar zeitnah gefällt, jedoch wurden die Urteile vollständig begründet erst in der 42. Kalenderwoche 2019 zugestellt.

Alle Verfahren wurden durch die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch geführt. Nach einem umfangreichen Verhandlungstag konnte durch die Rechtsanwaltkanzlei Audörsch (nunmehr in der 1. Gerichtsinstanz) die Feststellung erstritten werden, dass auch das seit dem 01.07.2015 geltende Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen  gemäß SGB II (Hartz IV) und SGB XII nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts stand hält, so dass nicht die Werte des Kreises Norfriesland maßgeblich sind, sondern auf die Werte der Wohngeldtabelle (§ 12), erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, zurückzugreifen ist.

Für das Jahr 2017 bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 346,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt in Husum tatsächlich bis zu € 429,00 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 83,00 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie hier die ausführliche Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 9 AS 146/17).

Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Husum bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 394,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 520,30 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 126,30 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie insoweit hier die ausführliche Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 9 AS 276/17).

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Bredstedt (Region Nord) bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 343,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 386,10 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 43,10 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie hier die ausführliche Entscheidung der 1. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 1 AS 241/16).

Im Wesentlichen führt das Gericht in seinen Entscheidungen aus, dass:

  • die Angebotsmietenauswertung den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht stand hält;
  • es fehlerhaft wäre, wonach Substandartwohnungen nicht sicher bei der Datenerhebung ausgeschlossen worden seien;
  • auch die Bestandsmietenauswertung einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält.

Lesen Sie hier (S 9 AS 56/17) die wesentlichen Gründe einer weiteren gerichtlichen Entscheidung vom 05.06.2019.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind und diesseits damit gerechnet wird, dass der Kreis Norfriesland, wenn auch wohl wahrscheinlich nicht aussichtsreich, jedoch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einlegen wird.

Die Insel Sylt:

Zwar bezogen sich die Verfahren nicht auf Personen, die auf der Insel Sylt wohnen, jedoch sind die festgestellten Mängel auch für die dortigen Mietobergrenzen übertragbar.

Hierdurch ergibt sich, dass gegenwärtig anstatt der bisher für einen Zwei-Personen-Haushalt gewährten Mietkosten gem. SGB II/ XII (brutto/kalt) in Höhe von € 421,00 tatsächlich bis zu € 696,30 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 275,30 mehr übernommen werden müssten.

Sollten Sie im Sozialleistungsbezug in Nordfriesland stehen und wurden auch bei Ihnen nicht alle Mietkosten übernommen, so haben Sie die Möglichkeit, auch rückwirkend (bis zum 01.01.2018) sog. Überprüfungsanträge zu stellen. Hier finden Sie ein Schaubild zur rückwirkenden Überprüfung Ihrer Bescheide.

Weiter finden Sie hier ein Muster für einen entsprechenden Überprfungsantrag.

Im Übrigen können Sie auch gerne die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch insoweit beauftragen. Hierfür können Sie gerne mit dem oben stehenden Kontaktformular mit uns in Kontakt treten.

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