Bei der von der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch erstrittenen Entscheidung des LSG Hamburg(Az.: L 4 AS 72/18) vom 27.02.2020 ging es um die Frage, welchen Beweiswert ein Faxjournal und Faxprotokoll hinsichtlich der Übermittlung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X hat. Hierzu hat das Gericht klargestellt, dass das einfache Bestreiten des Jobcenters, den Antrag nicht erhalten zu haben, nicht ausreicht, sondern es einer konkreteren Darlegung bedarf. Dieser Darlegungspflicht konnte das Jobcenter Hamburg nicht entsprechen, so dass das Jobscenter antragsgemäß zur Bescheidung des Antrags vom 16.12.2010 verpflichtet wurde.
Leser Sie hier die vollständige Entscheidung unter Bezugnahme auf diverse obergerichtliche Entscheidungen.