Durch Urteil vom 19.05.2020 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 3 AS 2/18 entschieden, dass das Konzept des Kreises Dithmarschen für das Jahr 2015, welches durch die Firma analyse & konzepte (a&k) erstellt wurde, nicht den Anforderungen des Bundessozialgeichts an ein schlüssiges Konzept entspricht, so dass auf die Werte gem. § 12 des Wohngeldgesetzes erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10% abzustellen ist. Insoweit wurde insbesondere festegestellt, dass die Festlegung nur eines Vergleichsraumes in Form des gesamten Kreisgebietes unstatthaft sei. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere interessant, dass ausführlich auf die Struktur des Landkreises (Marschgebiet/ Landwirtschaft/ Maschen-Bahn/ Tourismus/Küstenregion) eingegangen wird. Denn die daran anknüpfenden Schlüsse sind nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch nahezu vollständig auf den Kreis Nordfriesland übertragbar.
Weiter nimmt das LSG § 140 SGB III zur Frage der verkehrstechnischen Verbundenheit in den Blick. Danach ist es einem*r Arbeitsnehmer*in in der Regel unzumutbar, auf eine mögliche Arbeitsstelle verwiesen zu werden, wenn die täglichen Pendelzeiten ca. zwei Stunden überschreiten würden.
Sodann wird ausgeführt,
„da die Bestimmung des Vergleichsraumes auf der abstrakten Ebene nicht von der individuellen Verfügbarkeit eines PKW abhängig gemacht werden kann, führt dieses aus Sicht des Senats dazu, dass in Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln dieser nicht als Ganzes einen Vergleichsraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bilden kann“ (vgl. S. 19 des Urteils – die vollständige Entscheidung finden Sie hier)
Zwar ist das Kreisgebiet des Kreises Nordfriesland in zwei Vergleichsräume unterteilt (zzgl. der Insel Sylt), jedoch kann nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch auch in Nordfriesland die Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises in den beieden Vergleichsräumen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erblickt werden.
Die Rechtsanwaltskanzei Audörsch empfiehlt daher den Leistungsberechtigten gem. SGB II/ XII in Dithmarschen bis zum Ende des Jahres Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X zu stellen. Im Übrigen können Sie sich auch gerne direkt an die Kanzlei über das Kontaktformular wenden.