Kosten der Unterkunft

Wenn das Jobcenter bzw. das Sozialzentrum nicht die vollständige Miete für Sie übernimmt, so nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.

Bereits am 05.06.2019 verhandelten die Kammer 1 und 9 des Sozialgerichts Schleswig über insgesamt 18 Klagen.Die Entscheidungen wurden zwar zeitnah gefällt, jedoch wurden die Urteile vollständig begründet erst in der 42. Kalenderwoche 2019 zugestellt.

Alle Verfahren wurden durch die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch geführt. Nach einem umfangreichen Verhandlungstag konnte durch die Rechtsanwaltkanzlei Audörsch (nunmehr in der 1. Gerichtsinstanz) die Feststellung erstritten werden, dass auch das seit dem 01.07.2015 geltende Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen  gemäß SGB II (Hartz IV) und SGB XII nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts stand hält, so dass nicht die Werte des Kreises Norfriesland maßgeblich sind, sondern auf die Werte der Wohngeldtabelle (§ 12), erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, zurückzugreifen ist.

Für das Jahr 2017 bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 346,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt in Husum tatsächlich bis zu € 429,00 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 83,00 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie hier die ausführliche Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 9 AS 146/17).

Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Husum bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 394,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 520,30 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 126,30 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie insoweit hier die ausführliche Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 9 AS 276/17).

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Bredstedt (Region Nord) bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 343,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 386,10 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 43,10 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Lesen Sie hier die ausführliche Entscheidung der 1. Kammer des Sozialgerichts vom 05.06.2019 (S 1 AS 241/16).

Im Wesentlichen führt das Gericht in seinen Entscheidungen aus, dass:

  • die Angebotsmietenauswertung den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht stand hält;
  • es fehlerhaft wäre, wonach Substandartwohnungen nicht sicher bei der Datenerhebung ausgeschlossen worden seien;
  • auch die Bestandsmietenauswertung einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält.

Lesen Sie hier (S 9 AS 56/17) die wesentlichen Gründe einer weiteren gerichtlichen Entscheidung vom 05.06.2019.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind und diesseits damit gerechnet wird, dass der Kreis Norfriesland, wenn auch wohl wahrscheinlich nicht aussichtsreich, jedoch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einlegen wird.

Die Insel Sylt:

Zwar bezogen sich die Verfahren nicht auf Personen, die auf der Insel Sylt wohnen, jedoch sind die festgestellten Mängel auch für die dortigen Mietobergrenzen übertragbar.

Hierdurch ergibt sich, dass gegenwärtig anstatt der bisher für einen Zwei-Personen-Haushalt gewährten Mietkosten gem. SGB II/ XII (brutto/kalt) in Höhe von € 421,00 tatsächlich bis zu € 696,30 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 275,30 mehr übernommen werden müssten.

Sollten Sie im Sozialleistungsbezug in Nordfriesland stehen und wurden auch bei Ihnen nicht alle Mietkosten übernommen, so haben Sie die Möglichkeit, auch rückwirkend (bis zum 01.01.2018) sog. Überprüfungsanträge zu stellen. Hier finden Sie ein Schaubild zur rückwirkenden Überprüfung Ihrer Bescheide.

Weiter finden Sie hier ein Muster für einen entsprechenden Überprfungsantrag.

Im Übrigen können Sie auch gerne die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch insoweit beauftragen. Hierfür können Sie gerne mit dem oben stehenden Kontaktformular mit uns in Kontakt treten.