Wenn die Behörde zu spät tätig wird….

Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Urteil vom 02.02.2021 (S 1 AS 111/17) entschieden, dass es für den Fristbeginn der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X „vorrangig auf den Standpunkt der Behörde“ ankommt, „so dass die Einjahresfrist in jedem Fall schon dann beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsdache für eine Rücknahme (…) genügen (…) Lässt eine Behörde daher die Jahresfrist verstreichen, gleichwohl sie alle nach ihrer Auffassung erforderlichen Tatsachen ermittelt hat, so ist es ihr nicht mehr möglich, durch eine Anhörung des Leistungsbeziehers eine neue Frsit in Gang zu setzen. Nur so ist sichergestellt, dass nicht mit Hilfe des § 24 SGB X die Schutzvorschrift des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ausgehebelt wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.06.1998 – L 5 Kn2/97 -, juris)“. Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung vom 02.02.2021.

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