Zwar soll das Bundessozialgericht am 17.09.2020 (B 4 AS 13/20 R) die Rechtsfrage zum Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nach angenommenen Anerkenntnis entschieden haben, jedoch ist der Tenor der Entscheidung bisher nicht bekannt. Ungeachtet dessen hat das Sozialgericht in Schleswig am 06.11.2020 (S 4 SF 63/20 E) bereits dahingehend klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr nach angenommenem Anerkenntnis sehr wohl entsteht. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss vom 06.11.2020.
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