Auch für Erklärungen einer nicht anwaltlich vertretenen Person gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Auslegung das sog. Meistbegünstigungsprinzip.

Nach dem der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen seine Erledigung gefunden hatte, musste das Gericht noch über die Kostentragung entscheiden. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde das Jobcenter Flensburg zur Kostentragung verpflichtet, da die Klage ohne vorhergendes Widerspruchsverfahrens nicht unzulässig war, sondern als Untätigkeitsklage auszulegen gewesen ist und daher zulässig und begründet gewesen wäre. Lesen hier den vollständigen Beschluss des Sozialgeichts in Schleswig vom 30.06.2022 (S 33 AS 569/20).

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