Durch Urteil vom 16.06.2022 (S 15 AY 113/19) hat das Sozialgericht in Schleswig (nicht rechtskräftig) den Kreis Nordfriesland verpflichtet, die Kosten für eine zahnprothetische Versorgung zu übernehmen. Insbesondere wurde in den Urteilsgründen ausgeführt, da es lediglich auf den Kenntnisgrundsatz (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB XII) ankommt, dass ein weitergehendes Zustimmungserfordernis des Kreises vor einer Versorgung nicht erforderlich war. Lesen Sie hier das vollständige Urteil.