Kosten der Unterkunft in Nordfriesland (SGB II – Hartz IV)

Durch Urteile vom 23.09.2022 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (u.a. Aktenzeichen L 3 AS 163/19), welches erst am 04.01.2023 mit den vollständigen Urteilsgründen zugestellt wurde, entschieden, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft verfügt, so dass auf den Wert der Wohngeldtabelle, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, abzustellen ist. Damit hatten alle sechs Berufungsverfahren, die durch die Anwaltskanzlei Audötsch geführt wurden, im Wesentlichen vollen Erfolg. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass bei der Auswertung durch die Firma Emperica AG, die vom Kreis beauftragt wurde, nicht sichergestellt worden sei, dass auch sog. „Substandartwohnungen“ mit in die ausgewerteten Wohungen mit eingeflossen sind. Auch sei nicht auf die unteren 20% der verfügbaren Wohnungen abzustellen, sondern sind gerade im ländlichen Raum mit einer hohen Eigentumsquote, mithin nur einem geringen Mietwohnungsmarkt auf die unteren 33% des verfügbaren Wohnungsmarktes abzustellen, um eine ausreichende Wohnraumversorgung von Sozialleistungesbezieher*innen sicherzustellen. Zwar hatte der Kreis eine Modifikation des Konzepts in Auftrag gegeben, bei dem auf die unteren 33% abgestellt wurde, jedoch hat der Kreis eine entsprechende Anwendung in den vorliegenden Verfahren mit der Begründung abgelehnt, wonach ihm diese Werte zu hoch wären, so dass das Geicht zur Entscheidung berufen war.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s