Konkret nimmt das Gericht auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches LSG Bezug und führt folgendes aus:
„Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich im Übrigen aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24) wonach bei einer primär Erhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden müsse, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis in der Grundgesamtheit enthalten und das Verfahrender Datengewinnung nachvollziehbar sein müsse. An dieser hinreichenden Transparenz fehlt es. Insbesondere enthält der Bericht keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen großen Vermieter und der privaten Vermieter der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhe der unterschiedlichen Vermietergruppen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19. S. 40)“ (SG Schleswig, Urteil vom 23.11.2020, S 12 SO 114/17, S. 9f.) Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des SG Schleswig.
Mai 2021 M D M D F S S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 -
Aktuelle Beiträge
- Kosten der Unterkunft in Nordfriesland (SGB II – Hartz IV)
- Auch für Erklärungen einer nicht anwaltlich vertretenen Person gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Auslegung das sog. Meistbegünstigungsprinzip.
- Zahnersatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- (Kein Titel)
- Durch ein aktuelles Urteil vom 04.05.2021 (nicht rechtskräftig), welches ebenfalls durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht Schleswig abermals klargestellt, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen (SGB XII, SGB II [Hartz 4]) verfügt, jedoch wurde nunmehr auch die schlüssige Vergleichsraumbildung in Frage gestellt.
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