Konkret nimmt das Gericht auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches LSG Bezug und führt folgendes aus:
„Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich im Übrigen aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24) wonach bei einer primär Erhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden müsse, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis in der Grundgesamtheit enthalten und das Verfahrender Datengewinnung nachvollziehbar sein müsse. An dieser hinreichenden Transparenz fehlt es. Insbesondere enthält der Bericht keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen großen Vermieter und der privaten Vermieter der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhe der unterschiedlichen Vermietergruppen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19. S. 40)“ (SG Schleswig, Urteil vom 23.11.2020, S 12 SO 114/17, S. 9f.) Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des SG Schleswig.
Mai 2021 M D M D F S S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 -
Aktuelle Beiträge
- (Kein Titel)
- Durch ein aktuelles Urteil vom 04.05.2021 (nicht rechtskräftig), welches ebenfalls durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht Schleswig abermals klargestellt, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen (SGB XII, SGB II [Hartz 4]) verfügt, jedoch wurde nunmehr auch die schlüssige Vergleichsraumbildung in Frage gestellt.
- Das Sozialgericht Schleswig hat aufgrund der erfolgreichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei Audörsch durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 (S 33 AS 349/20 – nicht rechtskräftig) festgestellt, dass es sich bei dem Verkauferlös durch die Veräußerung eines gesamten Unternehmens nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt.
- Auch die zusätzlichen Gebühren eines auswärtigen Rechtsanwalts können u.a. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Mandantschaft und dem Rechtsanwalt erstattungsfähig sein.
- Im Rahmen der Kostenfestsetzung für ein sozialgerichtliches Verfahren hat grundsätzlich ein Abzug von der Terminsgebühr wegen vermeintlich nicht verfahrensfördernder Handlungen zu unterbleiben.
Neueste Kommentare
Archiv
- August 2021
- Mai 2021
- Februar 2021
- November 2020
- Oktober 2020
- März 2020
- November 2019
- Oktober 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Januar 2019
- November 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- November 2017
- Oktober 2017
- Juli 2017
- Mai 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- November 2016
- Oktober 2016
- Mai 2016
- April 2016
- Januar 2016
Kategorien
Meta