Das Sozialgericht in Schleswig hat in einer weiteren, durch die Anwaltskanzlei Audörsch erfolgreich erstrittenen Entscheidung (Urteil vom 23.11.2020, nicht rechtskräftig) festgestellt, dass das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Kreis Nordfriesland nicht transparent und damit unschlüssig ist‚ da u.a. die erhobenen Daten keine Überprüfung dahingehend zulassen, ob diese Daten die Vermieterstruktur im Vergleichsraum widerspiegeln.

Konkret nimmt das Gericht auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches LSG Bezug und führt folgendes aus:
„Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich im Übrigen aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt  für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24) wonach bei einer  primär Erhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden müsse, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis  in der Grundgesamtheit enthalten und das Verfahrender Datengewinnung nachvollziehbar sein müsse. An dieser hinreichenden Transparenz fehlt es. Insbesondere enthält der Bericht keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen  großen Vermieter und der privaten Vermieter der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhe der unterschiedlichen Vermietergruppen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19. S. 40)“ (SG Schleswig, Urteil vom 23.11.2020, S 12 SO 114/17, S. 9f.) Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des SG Schleswig.

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