Hierzu hat das Sozialgericht Schleswig aufgrund der erfolgreichen Erinnerung durch die Anwaltskanzlei Audörsch durch Beschluss vom 30.10.2020 (Az.: S 4 SF 22/20 E) folgendes entschieden:
„Hiervon einen Abschlag wegen nicht verfahrensfördernder Handlungen des Prozessbevollmächtigten vorzunehmen, erscheint als nicht gerechtfertigt“ Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss.