Im Rahmen der Kostenfestsetzung für ein sozialgerichtliches Verfahren hat grundsätzlich ein Abzug von der Terminsgebühr wegen vermeintlich nicht verfahrensfördernder Handlungen zu unterbleiben.

Hierzu hat das Sozialgericht Schleswig aufgrund der erfolgreichen Erinnerung durch die Anwaltskanzlei Audörsch durch Beschluss vom 30.10.2020 (Az.: S 4 SF 22/20 E) folgendes entschieden:

„Hiervon einen Abschlag wegen nicht verfahrensfördernder Handlungen des Prozessbevollmächtigten vorzunehmen, erscheint als nicht gerechtfertigt“ Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss.

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