Aufgrund der erfolglosen Erinnerung (Anm.: Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungs-beschluss) des Jobcenters Hamburg hat das Sozialgericht Hamburg durch Beschluss vom 19.03.2021 die Rechtsauffassung des Anwaltskanzlei Audörsch bestätigt und folgendes entschieden:
„Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts auch dann notwendig und zweckmäßig sein, wenn wegen der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits, auch im Verhältnis von Klagegegenstand und Reisekosten, der besonderen Sachkunde des Rechtsanwalts und dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur
Mandantschaft, ein Anwaltswechsel unzumutbar erscheint und die Entscheidung des
Rechtsstreites voraussichtlich verzögern würde (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 13.12.2001
S 8 KR 59/00).“ (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 19.03.2021, Az.: S 13 SF 386/20 E) Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg.