Insoweit nimmt das Sozialgericht Schleswig auf die von der Anwaltskanzlei Audörsch im Rahmen des Klaverfahrens angeführte Entscheidung des SG Karlsruhe Bezug und begründet seine Entscheidung damit wie folgt:
„Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs (hier: 5.000 € für einen Kiosk, der vor dem Alg Il-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 € angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung bzw. –umwandlung i.S. von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs i.S. von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst. SG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2013, Az.: S 4 AS 3918/13)“ (SG Schleswig, Gerischtbescheid vom 10.05.2021, Az.: S 33 AS 349/20). Lesen Sie hier die vollständigen Gerichtsbescheid mit weiteren Fundstellen.