Das Sozialgericht Schleswig hat aufgrund der erfolgreichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei Audörsch durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 (S 33 AS 349/20 – nicht rechtskräftig) festgestellt, dass es sich bei dem Verkauferlös durch die Veräußerung eines gesamten Unternehmens nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt.

Insoweit nimmt das Sozialgericht Schleswig auf die von der Anwaltskanzlei Audörsch im Rahmen des Klaverfahrens angeführte Entscheidung des SG Karlsruhe Bezug und begründet seine Entscheidung damit wie folgt:

„Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs  (hier: 5.000 € für einen Kiosk, der vor dem Alg Il-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 € angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung  bzw. –umwandlung  i.S. von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs  i.S. von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst. SG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2013, Az.: S 4 AS 3918/13)“ (SG Schleswig, Gerischtbescheid vom 10.05.2021, Az.: S 33 AS 349/20). Lesen Sie hier die vollständigen Gerichtsbescheid mit weiteren Fundstellen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s