Hierzu hat des Sozialgericht Schleswig folgendes ausgeführt:
„Die Vergleichsraumbildung durch den Beklagten und den von ihm beauftragten Dienstleister ist intransparent und erfüllt nicht die durch das Bundessozialgericht hierzu aufgestellten Voraussetzungen. (…) Zu den Einzelheiten der Bildung und Zusammensetzung der Vergleichsräume schweigt sich das Konzept indes aus. Warum welche Gemeinden zu dem Vergleichsraum Nord oder Süd zusammengefasst wurden, bleibt in weiten Teilen unklar. In dem Konzept 2019 sind im Übrigen lediglich einige Anknüpfungspunkte an die Rechtsprechung angeführt, ob diese im Ergebnis Eingang in die dem Konzept zu Grunde liegenden Entscheidungen gefunden haben und der tatsächlichen Vergleichsraumbildung zu Grunde liegen bleibt indes unklar.“ (Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 04.05.2021, Az.: S 33 AS 592/19). Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe.