Übernahme von Umzugskosten

Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Beschluss vom 24.02.2017 einen Sozialleistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) aufgrund eines Eilverfahrens, welches durch die Anwaltkanzlei Audörsch geführt wurde, zur Übernahme der Umzugskosten einstweilen verpflichtet. Danach wurde diese Verpflichtung ausgesprochen, obgleich der Mietzins für die „neue“ Wohnung die Angemessenheitsgrenze geringfügig (€ 19,00) überschritten hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung.


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