Ein Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) wurde von dem Sozialgericht in Schleswig einstweilen zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet (siehe unten). Der Leistungsträger hatte daraufhin beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss auszusetzen, d.h. der Leistungsträger wollte erreichen, den Beschluss zunächst nicht umzusetzen. Demnach wollte der Leistungsträger trotz des Beschlusses vom 24.02.2017 also nicht zahlen. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 06.03.2017 entschieden, dass dieser Antrag zurückzuweisen war, so dass die Mandantschaft der Anwaltskanzlei Audörsch nun doch das Geld für den Umzug von dem Leistungsträger einstweilen bereits erhalten hat.
Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts.