Die Verlegung eines Strafgefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Dieses hat das Bundesverfassungsgericht am 16.10.2024 festgestellt:
(Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines nach Ablauf einer gerichtlichen Äußerungsfrist eingegangenen Schreibens; kein Verschulden erforderlich; Recht auf effektiven Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren; schwerwiegender Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs als eigenständiger Zulassungsgrund; Absenkung der formellen Darlegungsanforderungen). Dies hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG 2 BvR 1134/24 [1. Kammer des Zweiten Senats] – Beschluss vom 16. Oktober 2024).
Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.