Auch bei übergegangenen Ansprüchen gem. § 116 SGB X bleibt es bei den Anforderungen der zivilrechtlichen Grundsätze an die Beweis- und Darlegungslast.

Insoweit hat der BGH folgendes entschieden:

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Kranken-
häusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen
an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der
Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grund-
sätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Kranken-
versicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1
Satz 1 SGB X

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar