Zur Unzulässigkeit der Versagung von Beratungshilfe:

Da der Kanzlei Audörsch in letzter Zeit wiederholt berichtet wurde, dass die Gewährung von Beratungshilfe bei den Amtsgerichten schwieriger wird, sei hier auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2022 hinzuweisen:

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2022 (Az.: 1 BvR 1373/21).

Sofern Ihnen das Amtsgericht die Aushändigung eines Beratungshilfescheines verwehren sollte, bestehen Sie gerne auf eine schriftliche Ablehnungsentscheidung, um dagegen ggf. vorzugehen!

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