Zwar hat das Bundessozialgericht am 02.12.2025 (Urteil zum Aktenzeichen B 7 20/24 R) entschieden, dass die Höhe der Regelsätze gem. SGB II im Jahr 2022 verfassungsgemäß gewesen wären, jedoch kann die Entscheidung wie folgt kritisiert werden:
Die Entscheidung kann im Blick auf das gesetzliche Existenzminimum wohl keinen Bestand haben, wenn sie die verfassungsrechtlich geforderte zeitnahe, realitätsgerechte Sicherung des aktuellen Bedarfs verfehlt, obwohl im Oktober 2022 ein erheblicher Kaufkraftverlust durch regelbedarfsrelevante Preissteigerungen bestand. Problematisch ist zudem, dass sie zur Vermeidung einer Unterdeckung pauschal auf Einmalzahlungen aus einem früheren Monat und auf „internen Ausgleich“ verweist, statt den Bedarf im konkreten Leistungsmonat zu sichern. Erst recht kann das Existenzminimum nicht dadurch gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte für existenznotwendige Ausgaben – etwa bei absehbaren oder möglichen Stromnachzahlungen – auf ein Darlehen verwiesen werden: Schulden sind keine Bedarfsdeckung, sie verlagern die Unterdeckung in die Zukunft und führen wegen Rückzahlung regelmäßig zu neuen Einschnitten im Existenzminimum. Wenn das Gericht damit eine gegenwärtige oder absehbare Unterdeckung nur „überbrückt“, statt sie als Zuschuss existenzsichernd auszugleichen, verfehlt das den Schutz aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.