Zwar hat der Gesetzgeber erkannt, dass es aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 05.08.2021 schwieriger ist, eine Kostenzusage für eine Therapie zur Strafaussetzung gem. § 35 BtMG zu erhalten, jedoch ist diese Änderung ggw. leider nicht mehr im Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgergeldes hin zu einer Grundsicherung enthalten. Eine Änderung, wie in dem nachfolgenden Gesetzentwurf benannt, ist gleichwohl geboten:
„Mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist, da es sich bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II handelt. In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die eine nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch unmöglich wird. Denn die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz
während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den Verurteilten keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen Ländern verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Au-
gust 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu befürchten, dass die Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden können. Auch die Erlangung
einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert. Der bislang erfolgreiche Ansatz des § 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“, droht daher künftig weitgehend ins Leere zu laufen. Dies hat gesamtgesellschaftlich, aber auch für den einzelnen Gefangenen/die einzelne Gefangene und sein/ihr unmittelbares Umfeld dramatische Auswirkungen, da Gefangene ohne die dringend erforderliche Drogentherapie in die Gesellschaft entlassen werden müssen.“
Lesen Sie hier den vollständigen Gesetzesentwurf.
Aber auch gegenwärtig unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Audörsch gerne dabei, die Kostenzusage für eine Therapie zur Strafaussetzung gem. § 35 BtMG zu erlangen.