Therapie statt Strafe oder wer muss die Kosten einer Drogentherapie für § 35 BtMG übernehmen?

Die strafrechtlich versierte Anwaltskanzlei Audörsch verteidigt zwar auch bereits im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG), um die Voraussetzungen des § 35 BtMG (Therapie stat Strafe) zu schaffen, jedoch fehlt es oftmals an einer Kostenzusage für die Übernahme der Therapiekosten.

Als Fachanwalt für Sozialrecht wird Rechtsanwalt Audörsch auch zur Erlangung der Kostenübernahme gerne tätig. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens ist das Gericht den Argumenten der Anwaltskanzlei Audörsch gefolgt und hat die Krankenkasse einstweilen zur Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhungsbehandlung verpflichtet.

Lesen Sie nachfolgend den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 06.09.2023 (S 8 KR 661/23 ER D)

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