Therapie statt Strafe – Zuständigkeit gem. § 14 SGB IX?

Durch einem weiteren Beschluss des Sozialgerichts Hamburg konnte erfolgreich durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten werden, dass die Krankenkasse einstweilen verpflichtet wurde, die Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zuzusichern.

Lesen Sie nachfolgend die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 09.05.2024 (s 11 KR 317/24 ER):

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar