Der BGH hat klargestellt, dass bei mutmaßlich scheinselbstständigen Tätigkeiten nicht nur arbeits- und sozialrechtliche Fragen relevant sind, sondern daraus auch strafrechtliche Konsequenzen entstehen können. Insbesondere betrifft dies die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung und die strafrechtliche Bewertung nach § 266a StGB („Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen“).
Die strafrechtliche Bewertung von Scheinselbstständigkeit und dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) erfordert eine sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2023 (1 StR 188/22) erneut hervorgehoben, dass für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht einzelne formale Kriterien maßgeblich sind, sondern stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei knüpft das Strafrecht eng an die sozialrechtliche Rechtsprechung an, insbesondere an die Grundsätze des Bundessozialgericht sowie an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht. Maßgebend bleibt stets das Gesamtbild der Tätigkeit. Verlieren die klassischen Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung im Einzelfall an Trennschärfe, weil bestimmte Merkmale sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit sprechen können, sind die übrigen Umstände umso stärker zu gewichten. In diesen Konstellationen kommt dem Unternehmerrisiko besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die vereinbarte Vergütung ein echtes – gegebenenfalls pauschaliertes – Verlustrisiko beinhaltet und damit einer Gewinnchance gegenübersteht oder ob sie sich letztlich als bloße Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Gerade diese differenzierte Gesamtbetrachtung zeigt, wie eng Strafrecht und Sozialrecht miteinander verzahnt sind. Für Betroffene bedeutet dies, dass sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im sozialrechtlichen Statusverfahren eine frühzeitige, fachübergreifende Verteidigungsstrategie, sowie sie auch die
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bietet, erforderlich ist, die das Gesamtbild der Tätigkeit in den Mittelpunkt stellt.
Lesen Sie hier die vollständie Entscheidung des Bundesgerichtshofs.