Leistungen gem. SGB II und Geldwäsche

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 379/23 eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Sozialleistungsbetrug (Jobcenter) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) teilweise aufgehoben. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt, nachdem aus einem Sozialleistungsbetrug stammendes Geld über Dritte verschleiert und zum Kauf einer Immobilie verwendet worden war. Der BGH bestätigte zwar den Schuldspruch, hob jedoch Strafausspruch und Einziehungsentscheidung auf, weil das Gericht nicht geprüft hatte, ob wegen der teilweise als Heranwachsender begangenen Tathandlungen Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Auch bei dieser Entscheidung wird die „Verzahnung“ zwischen Straf- und Sozialrecht deutlich. Um bei diesen beiden Rechtsgbieten sachgerecht zu vertreten und zu verteidigen, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Audörsch mit den Fachanwaltstiteln des Straf- und Sozialrechts ebenfalls gerne zur Seite.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 

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