Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2020 (2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19) entschieden, dass die strafgerichtliche Einordnung des sogenannten „Containerns“ als Diebstahl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Entnahme von Lebensmitteln aus verschlossenen Abfallcontainern eines Supermarkts kann danach als Wegnahme fremder beweglicher Sachen im Sinne von § 242 StGB gewertet werden, da die Fachgerichte vertretbar davon ausgehen dürfen, dass weder das Eigentum aufgegeben noch ein Übereignungsangebot an beliebige Dritte abgegeben wurde. Das Gericht stellt klar, dass der strafrechtliche Schutz des Eigentums unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache greift und auch das Interesse des Eigentümers umfasst, über die Entsorgung der Waren zu entscheiden und etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Ultima-Ratio-Prinzip führen nicht zu einer Einschränkung der Strafbarkeit; zugleich bleibt es den Strafgerichten unbenommen, bei geringer Schuld im Einzelfall von Strafe abzusehen.
Zugleich hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass diese Bewertung auf der geltenden Rechtslage beruht. Insbesondere lässt es ausdrücklich offen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eigentumsgarantie befugt wäre, durch entsprechende Inhalts- und Schrankenbestimmungen eine andere Regelung zu treffen und das „Containern“ künftig abweichend zu behandeln.