Die Entscheidung des AG Mönchengladbach (Urt. v. 25.04.1991 – 5a C 106/91) zeigt eindrucksvoll, dass auch die Ziviljustiz bisweilen mit einer gewissen Portion Realitätssinn – und ja, auch Humor – arbeitet. Der Kläger hatte eine Pauschalreise gebucht und statt eines Doppelbetts lediglich zwei nicht verbundene Einzelbetten vorgefunden, was nach seinem Vortrag zu erheblichen Beeinträchtigungen seines „Schlaf- und Beischlafverhaltens“ geführt habe. Er verlangte daraufhin Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Maßgeblich sei nicht die individuelle Erwartung oder Lebensführung des Klägers, sondern die Perspektive eines durchschnittlichen Reisenden. Zwei Einzelbetten seien hierfür grundsätzlich ausreichend, zumal es – so das Gericht mit bemerkenswerter Offenheit – mehrere allgemein bekannte Möglichkeiten gebe, Intimität auch unter diesen Umständen zufriedenstellend zu gestalten. Darüber hinaus sei ein etwaiger Mangel ohne Weiteres selbst zu beheben gewesen, etwa durch einfaches Verbinden der Betten – notfalls sogar unter Einsatz des eigenen Hosengürtels.
Die Entscheidung macht deutlich: Kein Aprilscherz – aber ein Beispiel dafür, dass auch Richterinnen und Richter neben juristischer Präzision gelegentlich Fantasie und Humor in ihre Urteilsbegründung einfließen lassen, ohne dabei die dogmatische Linie aus dem Blick zu verlieren.