Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Rechtsgrundlage (§ 22 SGB II) zur Gewährung der angemessenen Kosten der Unterkunft („bei Hartz 4“) den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Insoweit gilt aus juristischer Sicht auch der sog. Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. ein Gesetz muss hinreichend bestimmt sein. Dass das Gesetz hinsichtlich des Begriffs der Angemessenheit hinreichend bestimmt wäre, hat das Gericht wie folgt begründet:
„Die Regelung zur Angemessenheit war in der hier maßgeblichen Fassung der Norm auch insoweit hinreichend bestimmt, als der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgegeben hatte, wie die marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln sind. Der zu ordnende Lebenssachverhalt ist von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt, dass die Vorgabe angemessener Kostenerstattung als hinreichend bestimmt anzusehen ist. (…) Dem Ziel der Konkretisierungspflicht, dass Normadressaten sich auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können (vgl. BVerfGE 118, 168 <186> m.w.N.), ist verfahrensrechtlich Rechnung getragen worden. Die Reduzierung der Leistung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft setzt eine vorherige Aufforderung voraus, sich binnen einer angemessenen Frist eine neue Unterkunft zu suchen.“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14)
Diese Begründung erscheint aus rechtsdogmatischer Sicht bedenklich.