Sog. Missbrauchsgebühr gegen ein Jobcenter

Wenn eine Klage oder die Verteidigung dagegen offensichtlich aussichtslos ist, kann die Sozialgerichtsbarkeit nach vorheriger Androhung eine sog. Missbrauchsgebühr verhängen.

In dem vorliegenden Verfahren hatte das Jobcenter einen Bescheid aufgrund einer Untätigkeitsklage der Anwaltskanzlei Audörsch nicht erlassen. Daher wurde das Jobcenter nicht nur dazu verpflichtet, den Bescheid zu erlassen, sondern es wurde dem Jobcenter auch zusätzlich € 150,00 wegen Missbräuchlichkeit auferlegt.  Hier sehen Sie den vollständigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 06.12.2017.

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