Die Nichtübersendung von Akten trotz Antrag stellt eine schlüssige Antragsablehnung dar, so dass eine Untätigkeitsklage zulässig ist.

Vorliegend wurde durch die Anwaltskanzlei Audörsch Akteneinsicht beantragt, jedoch wurden die Akten nicht binnen von sechs Monaten übersandt, so dass eine danach erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet war. Lesen Sie hier  den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24.01.2018.

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