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Aktuelle Beiträge
- Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig
- Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17
- Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.
- Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
- „Was lange währt, wird endlich gut …“ Das LSG Hamburg verplichtete das Jobcenter Hamburg am 27.02.2020 über einen Überprüfungsantrag vom 16.12.2010 zu entscheiden.
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Tagesarchiv: 5. Februar 2018
Die Nichtübersendung von Akten trotz Antrag stellt eine schlüssige Antragsablehnung dar, so dass eine Untätigkeitsklage zulässig ist.
Vorliegend wurde durch die Anwaltskanzlei Audörsch Akteneinsicht beantragt, jedoch wurden die Akten nicht binnen von sechs Monaten übersandt, so dass eine danach erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet war. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24.01.2018.
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