Ob eine sozialrechtlich fehlerhafte Abrechnung zugleich strafbar ist, lässt sich häufig erst nach genauer Prüfung des zugrunde liegenden Sozialrechts beurteilen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24 – die Verurteilung eines Pflegedienstbetreibers wegen Abrechnungsbetruges bestätigt. Obwohl die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht worden waren, fehlte zeitweise die vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft, sodass nach den maßgeblichen sozialrechtlichen und vertraglichen Vorgaben kein Vergütungsanspruch bestand. Mit der Abrechnung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen wurde zugleich konkludent erklärt, dass die wesentlichen Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien; die ausgezahlten Vergütungen konnten daher einen Schaden im Sinne des § 263 StGB darstellen. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass gerade in bestimmten Konstellationen die sog. Doppelqualifikation, d.h. die Fachanwaltschaften sowohl im Straf- als auch im Sozialrecht für eine sachgerechte Interessenvertretung sinnvoll sind.

Lesen Sie hierden vollständigen Beschluss des BGH.

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