So hat auch jüngst das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es willkürlich ist, wenn zwei nicht zusammenhängende Verfahren im Rahmen der Kostengrundentscheidung zusammen gefasst werden und jeweils nur 50% der Kosten zugesprochen wurden. Demnach setzt die anwaltliche Kontrolle im Sinne einer sog. „5. Gewalt“ zur Kontrolle des Rechtsstaates im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 GG nicht nur bei den Interessen von bedürftigen Menschen an, sondern setzt sich in „eigener Sache“ fort.
Lesen Sie hier die vollständige Begründung des Beschlusses (1 BvR 349/26) des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2026.