Welches Jobcenter ist zuständig (§ 36 Abs. 2 SGB II), wenn es eine Wohnsitzauflage gem. § 12a AufenthG gibt, jedoch eine Person sich in einem anderen Bundesland aufhält?

Diese Frage musste das Sozialgericht Hamburg entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Gericht ausführlich mittels der juristischen Auslegungsregelungen § 36 Abs. 2 SGB II in den Blick genommen und kam zu dem Ergebnis, dass § 36 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar war, da u.a. die Wohnsitzauflage kein konkretes Jobcenter benannt hatte. In dem Urteil werden weiter zur Erfüllungsfiktion gem. § 107 SGB X sowie zum Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 SGB I Ausführungen gemacht. Zwar wurde die Entscheidung bereits am 20.04.2026 verkündet, jedoch das schriftliche Urteil erst am 01.09.2026 zugestellt (d.h. knapp vor Ablauf der 5-Monatsfrist – vgl. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179838 ), so dass die Rechtskraft der Entscheidung ggf. erst nach dem 01.10.2026 eintritt. Lesen Sie hier das vollständige Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20.04.2026 zum Aktenzeichen S 39 AS 3368/20.

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