Vorliegend hatte das Jobcenter das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen und von einer weiteren Person, die keine Leistungen gem. SGB II bezieht, Auskünfte erbeten. Gleichzeitig wurde im falle der Nichtauskunftserteilung die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht und der Sofortvollzug angehordnet, d.h. die Auskunft muss auch dann erteilt werden, sofern gegen den Bescheid Widerspruch erhoben wurde. In einem Eilverfahren, dass weiter seitens der Anwaltskanzlei Audörsch betrieben wurden, hat das Gericht dann durch Beschluss entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt wird, da auch die gesetzliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges nicht erfüllt waren.
Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig zum Aktenzeichen S 4 AS 184/26 ER vom 20.07.2026.