Auch Bestandskraft eines Bescheides muss einem Anordnungsanspruch bzw. -grund für eine Eilentscheidung nicht entgegenstehen.

In einem durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstrittenen Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, nachdem der Mandantschaft Leistungen wegen vermeintlicher „Nichterreichbarkeit“ gem. § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen entzogen wurden.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.06.2026.

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