Das Sozialgericht in Schleswig stärkt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)

Durch einen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig vom 01.03.2018 (S 16 AS 28/18 ER) wurde der Kreis Nordfriesland „verfahrensleitend“ dazu verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 01. bis 31.03.2018 dem Grunde nach Leistungen gemäß SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft  mit einer anderen Person zu gewähren und die Leistungen binnen 24 Stunden nach Zugang des Gerichtsbeschlusses zu zahlen.

 

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