Abermals hat das Schleswig-Holsteinsche Landessozialgericht entschieden, dass einerseits das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten des Kreises Nordfriesland bis zum 01.07.2015 nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war und anderseits wurde ausführlich klargestellt, dass auch das ab dem 01.07.2015 geltende Konzept nicht auf vorhergehende Zeiträume übertragen werden kann. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf, wenn Zinsen für rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen begehrt werden.
Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe vom 29.06.2018
(Aktenzeichen L 3 AS 98/17)