Durch Urteil hat das Sozialgericht in Schleswig entschieden, dass die Mietobergrenze der Stadt Flensburg überschritten werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen und die Mietobergrenze nur geringfügig (um € 4,00) überschritten wird. Daher musste das Gericht nicht auf die Frage eingehen, ob das Konzept der Stadt Flensburg schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist. Weiter ging das Gericht leider nicht auf die Frage der Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges bei einer geringfügigen Überschreitung ein (vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II [analog]).
Lesen Sie hier die vollständigen Urteilsgründe des Urteils vom 27.08.2018
(Aktenzeichen S 15 SO 150/15 VR).