Eheähnliche oder Bedarfsgemeinschaft (Hartz IV)

Das Sozialgericht Schleswig hat in einem Beschluss vom 26.04.2016 (S 16 AS 48/16 ER) nach Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Audörsch erfreulich dargelegt, wann erst eine sog. Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist. Hierbei wurde ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen und klargestellt, dass ein „strenger Maßstab“ anzulegen ist. Denn „Hintergrund des Anlegens eines solchen strengen Maßstabes – dass innerhlab einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistungen füreinander einzustehen – ist der, dass beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft weitreichende rechtliche Einstandspflichten statuiert werden, die Partner bislang bewusst nicht durch eine Eheschließung eingegangen sind.“ Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie hier.

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