Das Sozialgericht Schleswig hat in einem Beschluss vom 26.04.2016 (S 16 AS 48/16 ER) nach Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Audörsch erfreulich dargelegt, wann erst eine sog. Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist. Hierbei wurde ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen und klargestellt, dass ein „strenger Maßstab“ anzulegen ist. Denn „Hintergrund des Anlegens eines solchen strengen Maßstabes – dass innerhlab einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistungen füreinander einzustehen – ist der, dass beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft weitreichende rechtliche Einstandspflichten statuiert werden, die Partner bislang bewusst nicht durch eine Eheschließung eingegangen sind.“ Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie hier.
Mai 2016 M D M D F S S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 -
Aktuelle Beiträge
- Wenn die Behörde zu spät tätig wird….
- Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig
- Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17
- Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.
- Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
Neueste Kommentare
Archiv
Kategorien
Meta