Seit Jahren ist der Anspruch für EU-BürgerInnen auf Sozilalleistungen wegen dem Ausschusstatbestand von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II (Hartz IV) streitig. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) hat nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. Umsetzung durch die Instanzgerichte geführt. Einen interessanten Lösungsweg zeigt das SG Hamburg auf, in dem es § 43 SGB I anwendet, d.h. den Leistungsträger zur Leistungserbringung vorläufig verpflichtet, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wurde. … die Entscheidung finden Sie hier
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