Auch wenn eine (Sexual-)Partnerschaft vorliegen sollte, so reicht dieses für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft nicht aus.

Am 19.09.2016 hat das Sozialgericht Hamburg in einem gerichtlichen Eilverfahren, welches von der Anwaltskanzlei erfolgreich geführt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt, da das Jobcenter Hamburg weitere Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft sprechen könnten, nicht ausreichend ermittelt hatte.

Lesen Sie hier den vollständigen Entscheidungstext.

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